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Codex des
kanonischen Rechts
Apostolische Konstitution zur Durchführung von
Kanonisationsverfahren |
Die Verfahrensweise für
die Durchführung von Kanonisationsverfahren wird revidiert und
eine neue Ordnung der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung
erlassen.
JOHANNES PAUL
BISCHOF
DIENER DER DIENER GOTTES
ZU EWIGEM GEDENKEN
Christus Jesus, göttlicher Lehrer und Urbild der Vollkommenheit, der
zusammen mit dem Vater und dem Heiligen Geist als der "eine
Heilige" verherrlicht wird, hat die Kirche wie eine Braut geliebt und
sich für sie hingegeben, damit er sie heilige und er sie sich glorreich
darstelle. Nachdem er folglich allen seinen Jüngern das Gebot erteilt
hat, die Vollkommenheit des Vaters nachzuahmen, sendet er allen den
Heiligen Geist, daß er sie innerlich bewege, Gott aus ganzem Herzen zu
lieben und einander zu lieben, so wie er sie geliebt hat. Die Anhänger
Christi sind - wie wir durch das 2. Vatikanische Konzil belehrt werden -
nicht kraft ihrer Werke, sondern aufgrund seines Gnadenbeschlusses berufen
und in Jesus, dem Herrn, gerechtfertigt, in der Taufe des Glaubens
wahrhaft Kinder Gottes und der göttlichen Natur teilhaftig und darum
wirklich heilig geworden.[Dogm. Konst. Lumen gentium, Nr. 40.]
Unter ihnen wählt Gott in jeder Zeit viele aus, damit sie, die dem
Vorbild Christi in besonders enger Weise nachgefolgt sind, durch
Vergießen ihres Blutes oder durch heroische Tugendübung ein
vorzügliches Zeugnis für das Himmelreich ablegen.
Die Kirche jedoch, die von den frühesten Zeiten der christlichen Religion
stets geglaubt hat, daß die Apostel und Märtyrer uns in Christus enger
verbunden sind, hat sie zugleich mit der Seligen Jungfrau Maria und den
heiligen Engeln mit besonderer Verehrung bedacht und frommen Sinnes die
Hilfe ihrer Fürsprache erfleht. Ihnen wurden bald auch andere
zugerechnet, die die Jungfräulichkeit und die Armut Christi besonders
genau nachahmten, und schließlich alle jene, die eine vorzügliche
Ausübung christlicher Tugenden und göttliche Gnadengaben den Gläubigen
zu frommer Verehrung und Nachahmung empfahlen.
Wenn wir auf das Leben jener blicken, die Christus treu nachgefolgt sind,
erhalten wir auf neue Weise Antrieb, die künftige Stadt zu suchen, und
ganz sicher die Wegweisung, wie wir unter den irdischen Wechselfällen
entsprechend dem Stand und den Lebensverhältnissen, die einem jeden zu
eigen sind, zur vollkommenen Vereinigung mit Christus, nämlich zur
Heiligkeit, gelangen können. Ohne Zweifel besitzen wir eine große Wolke
von Zeugen, durch die Gott uns gegenwärtig wird und zu uns spricht.
Dadurch werden wir mit starker Kraft hingezogen, sein himmlisches Reich zu
erlangen [Vgl. ebendort, Nr. 50.].
Diese Zeichen und den Anruf seines Herrn nimmt der Apostolische Stuhl mit
größter Ehrfurcht und Ergebenheit auf. Seit unvordenklichen Zeiten
stellt er kraft des ihm anvertrauten schwerwiegenden Dienstes, das Volk
Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, den Gläubigen zur
Nachahmung, Verehrung und Anrufung Männer und Frauen vor Augen, die sich
durch Nächstenliebe und andere evangelische Tugenden auszeichnen und die
er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in einem feierlichen
Kanonisatïonsakt zu Heiligen erklärt.
Die Durchführung des Kanonisationsverfahrens, die Unser Vorgänger Sixtus
V. der von ihm errichteten Ritenkongregation anvertraut hat, [Apost. Konst.
Immensa Aeterni Dei vom 22. Januar 1588. Vgl. Bullarium Romanum, Ausg.
Turin, Bd. VIII, S. 985-999.] wurde im Lauf der Zeit durch neue
Bestimmungen immer mehr ausgedehnt, vor allem durch die Arbeiten Urbans
VIII. [Apost. Schreiben Caelestis Hierusalem cives vom 5. Juli 1634;
Decreta servanda in canonizatione et beatificatione Sanctorum Urbans VIII.
P.O.M. vom 12. März 1642.]
Prospero Lambertini (der spätere Benedikt XIV.) hat diese, indem er die
Erfahrungen auch der zurückliegenden Zeit gesammelt hat, den
nachfolgenden Generationen in dem Werk überliefert, das den Titel
Seligsprechung der Diener Gottes und Heiligsprechung der Seligen trägt
und das auch annähernd zwei Jahrhunderte lang bei der Heiligen
Ritenkongregation als Regel bestand. Derartige Bestimmungen wurden dann in
den 1917 veröffentlichten Codex Iuris Canonici im wesentlichen
übernommen.
Da jedoch der sehr rasche Fortschritt der historischen Disziplinen in
unseren Tagen die Notwendigkeit gezeigt hatte, daß die zuständige
Kongregation mit einem geeigneteren Hilfsmittel für die Arbeit versehen
werden muß, um den Anforderungen der kritischen Wissenschaft besser zu
entsprechen, hat Unser Vorgänger seligen Angedenkens Pius XI. durch das
Motu proprio Già da qualche tempo vom 6. Februar 1930 die
"Historische Sektion" bei der Heiligen Ritenkongregation
errichtet und ihr das Studium der "historischen" Fälle
anvertraut [AAS 22 1930), S. 87-88.]. Am 4. Januar 1939 aber verfügte
derselbe Papst den Erlaß von Normen, die bei der Durchführung
ordentlicher Prozesse in historischen Fällen zu beachten sind [AAS 31
(1939), S. 174-175.], in denen der "apostolische" Prozeß in der
Tat unnötig ist, so daß in "historischen" Fällen seitdem ein
einziger Prozeß durch die ordentliche Autorität geführt worden ist.
Paul VI. bestimmte jedoch durch das Motu proprio Sanctitas clarior vom 19.
März 1969, [AAS 61 (1969), S. 149-153.] daß auch in Fällen jüngeren
Datums ein einziges Erhebungsverfahren, d. h. zur Beweiserhebung, zu
führen ist, das der Bischof einleitet, jedoch nach vorheriger Erlaubnis
des Heiligen Stuhles [Ebendort, Nr. 3-4.]. Derselbe Papst errichtete durch
die Apostolische Konstitution Sacra Rituum Congregatio [AAS 61 (1969), S.
297-305.] vom 8. Mai 1969 anstelle der Heiligen Ritenkongregation zwei
neue Behörden. Einer davon vertraute er die Aufgabe der Ordnung des
Gottesdienstes, der anderen aber die Behandlung der
Heiligsprechungsverfahren an; bei dieser Gelegenheit hat er deren
Verfahrensordnung etwas geändert.
Nach neuesten Erfahrungen erschien es Uns schließlich sehr zweckmäßig,
die Art und Weise der Verfahrensdurchführung weiter zu revidieren und die
Kongregation für die Heiligsprechung so zu ordnen, daß Wir sie auch den
wissenschaftlichen Anforderungen und den Anliegen Unserer Brüder im
Bischofsamt entsprechend gestalten, die oftmals mehr Beweglichkeit des
Verfahrens selbst verlangten, jedoch unter Wahrung der Gründlichkeit der
Erhebungen in einer so schwerwiegenden Angelegenheit. Die vom 2.
Vatikanischen Konzil aufgestellte Lehre von der Kollegialität vor Augen
glauben Wir, es empfehle sich sehr, daß die Bischöfe selbst bei der
Behandlung von Heiligsprechungssachen enger dem Apostolischen Stuhl
verbunden werden.
Unter Abschaffung aller diesbezüglichen Gesetze jedweder Art legen Wir
fest, daß folglich für die Zukunft nachstehende Bestimmungen einzuhalten
sind.
I BISCHÖFLICHES
ERHEBUNGSVERFAHREN
1) Den Diözesanbischöfen bzw. den Hierarchen und allen ihnen rechtlich
Gleichgestellten kommt innerhalb der Grenzen ihrer Jurisdiktion das Recht
zu, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einzelner Gläubiger oder
rechtlich anerkannter Gruppen und deren Vertreter, Erhebungen anzustellen
über das Leben, über die Tugenden oder das Martyrium und den Ruf der
Heiligkeit bzw. des Martyriums, über behauptete Wunder sowie
gegebenenfalls über eine althergebrachte Verehrung des Dieners Gottes,
dessen Kanonisation beantragt wird.
2) Bei derartigen Erhebungen hat der Bischof nach den von der Heiligen
Kongregation für die Heiligsprechung erlassenen besonderen Bestimmungen
zu verfahren, und zwar in dieser Reihenfolge:
1° Vom Postulator des Verfahrens, der rechtmäßig vom Antragsteller
bestellt ist, hat er eine genaue Auskunft über das Leben des Dieners
Gottes einzuholen und sich von ihm zugleich über die Gründe unterrichten
zu lassen, die für die Einleitung eines Kanonisationsverfahrens günstig
scheinen.
2° Sollte der Diener Gottes von ihm verfertigte Schriften veröffentlicht
haben, so hat der Bischof dafür Sorge zu tragen, daß diese von
theologischen Gutachtern geprüft werden.
3° Sollte in diesen Schriften nichts gegen den Glauben und die guten
Sitten gefunden worden sein, so hat hierauf der Bischof anzuordnen, daß
die sonstigen unveröffentlichten Schriften (Briefe, Tagebücher usw.)
sowie sämtliche Urkunden, die irgendwie mit der Sache in Beziehung
stehen, von dazu geeigneten Personen genau geprüft werden, die nach
treuer Erledigung ihres Auftrages einen Bericht über die erfolgte
Prüfung zu erstellen haben.
4° Sollte der Bischof aufgrund der bisherigen Erhebungen umsichtig zu dem
Urteil gelangt sein, daß in der Angelegenheit weiter verfahren werden
könne, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß die vom Postulator
eingeführten und andere von Amts wegen vorzuladende Zeugen
ordnungsgemäß vernommen werden.Ist jedoch die Vernehmung von Zeugen
drängend, damit Beweise nicht verlorengehen, so müssen sie befragt
werden, selbst wenn die Urkundenprüfung noch nicht abgeschlossen ist.
5° Die Untersuchung der behaupteten Wunder hat getrennt von der
Untersuchung der Tugenden oder des Martyriums zu erfolgen.
6° Nach Abschluß der Erhebungen ist eine Abschrift sämtlicher Akten in
zweifacher Ausfertigung zusammen mit einem Exemplar der von den
theologischen Gutachtern geprüften Bücher des Dieners Gottes und deren
Beurteilung der Heiligen Kongregation zu übersenden.
Der Bischof hat außerdem eine Erklärung über die Beachtung der Dekrete
Urbans VIII. "super non cultu" beizufügen.
II HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE HEILIGSPRECHUNG
3) Der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung steht der
Kardinalpräfekt mit Unterstützung eines Sekretärs vor. Ihre Aufgabe ist
es, das zu betreiben, was die Kanonisation der Diener Gottes betrifft;
dies geschieht sowohl durch Beratung der Bischöfe bei Verfahren, deren
Einleitung beabsichtigt wird, und durch Beistand bei der Durchführung als
auch durch gründliches Studium der Fälle und schließlich durch Abgabe
von Stellungnahmen.
Es ist Sache dieser Kongregation, über all das zu entscheiden, was sich
auf die Echtheit und die Aufbewahrung von Reliquien bezieht.
4) Amtsaufgabe des Sekretärs ist es:
1° für die Beziehungen zu externen Personen, vornehmlich zu den
Bischöfen, die Verfahren durchführen, zu sorgen;
2° an den Erörterungen über den Gegenstand des Verf ahrens
teilzunehmen, indem er in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe
seine Stellungnahme abgibt;
3° einen Bericht, der dem Papst zu übergeben ist, über die
Stellungnahmen der Kardinäle und Bischöfe anzufertigen.
5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe wird der Sekretär vom
Untersekretär, der vor allem darauf zu achten hat, ob die
Gesetzesvorschriften bei der Verfahrensdurchführung eingehalten worden
sind, sowie von einer entsprechenden Anzahl unterer Beamter unterstützt.
6) Für die Untersuchung der Fälle besteht bei der Heiligen Kongregation
ein Kollegium von Berichterstattern, dem der Generalberichterstatter
vorsteht.
7) Aufgabe der einzelnen Berichterstatter ist es:
1° zusammen mit externen Mitarbeitern die ihnen übertragenen Fälle zu
untersuchen, sowie Schriftsätze über die Tugenden oder das Martyrium
vorzubereiten;
2° historische Erklärungen, falls solche von den Konsultoren verlangt
worden sind, schriftlich auszuarbeiten;
3° beim Kongreß der Theologen als Sachverständige zugegen zu sein,
jedoch ohne Stimmrecht.
8) Einer der Berichterstatter wird besonders dazu bestellt, für die
Ausarbeitung von Schriftsätzen über die Wunder zur Verfügung zu stehen;
an der Zusammenkunft der Ärzte und am Kongreß der Theologen wird er
teilnehmen.
9) Der Generalberichterstatter, der dem Kreis der Konsultoren zu
historischen Fragen vorsteht, wird von einigen wissenschaftlichen
Hilfskräften unterstützt.
10) Bei der Heiligen Kongregation gibt es einen Glaubensanwalt, d. h.
einen Prälaten, der Theologe ist; seine Aufgabe ist es:
1° dem Kongreß der Theologen vorzustehen, in dem er eine Stellungnahme
abgibt;
2° einen Bericht über den Kongreß selbst vorzubereiten;
3° der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe als Sachverständiger zur
Verfügung zu stehen, jedoch ohne Stimmrecht.
Für das eine oder andere Verfahren kann erforderlichenfalls vom
Kardinalpräfekten ein Glaubensanwalt für den Einzelfall ernannt werden.
11) Zur Behandlung der Heiligsprechungsverfahren stehen aus verschiedenen
Gebieten beigezogene Konsultoren zur Verfügung, die einen als Fachleute
der Geschichte, die anderen als Fachleute vor allem der spirituellen
Theologie.
12) Für die Prüfung von Heilungen, die als Wunder angeführt werden,
gibt es bei der Heiligen Kongregation einen Kreis medizinischer Fachleute.
III VERFAHRENSWEISE BEI DER
HEILIGEN KONGREGATION
13) Wenn der Bischof sämtliche, das Verfahren betreffende Akten und
Urkunden nach Rom geschickt hat, ist bei der Heiligen Kongregation für
die Heiligsprechung auf folgende Weise zu verfahren:
1° Zuallererst untersucht der Untersekretär, ob bei den vom Bischof
vorgenommenen Erhebungen alle Gesetzesbestimmungen eingehalten worden
sind; über das Ergebnis der Prüfung wird er im ordentlichen Kongreß
Bericht erstatten.
2° Sollte der Kongreß zu dem Urteil gelangt sein, daß das Verfahren
nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden ist, so wird er
festlegen, welchem der Berichterstatter der Fall zu übertragen ist, der
Berichterstatter aber wird mit einem externen Mitarbeiter unter Beachtung
der Regeln der kritischen hagiographischen Wissenschaft einen Schriftsatz
über die Tugenden oder das Martyrium erstellen.
3° In Fällen aus früherer Zeit und in jenen neueren Datums, deren
besondere Eigenart nach dem Urteil des Generalberichterstatters dies
erforderlich gemacht hat, muß der erarbeitete Schriftsatz der Prüfung
durch in der Sache besonders kundige Konsultoren unterzogen werden, damit
sie über dessen wissenschaftlichen Wert und darüber eine Stellungnahme
abgeben, ob es für das angestrebte Ziel ausreicht.
In Einzelfällen kann die Heilige Kongregation den Schriftsatz auch
anderen Gelehrten, die nicht in der Liste der Konsultoren aufgeführt
sind, zur Prüfung übergeben.
4° Der Schriftsatz wird (zusammen mit den schriftlichen Stellungnahmen
der Konsultoren zu historischen Fragen sowie mit gegebenenfalls
notwendigen neuen Erklärungen des Berichterstatters) den theologischen
Konsultoren übergeben werden, die eine Stellungnahme zu dem
Verfahrensgegenstand erstatten werden, ihnen obliegt es, zusammen mit dem
Glaubensanwalt die Sache so zu studieren, daß etwa vorhandene strittige
theologische Fragen gründlich geprüft werden, bevor sie zur Erörterung
in den besonderen Kongreß gelangt.
5° Die endgültigen Stellungnahmen der theologischen Konsultoren werden
zusammen mit den vom Glaubensanwalt erarbeiteten Schlußfolgerungen den
Kardinälen und Bischöfen zur Entscheidung übergeben werden.
14) Über behauptete Wunder befindet die Kongregation auf folgende Weise:
1° Die behaupteten Wunder, zu denen von dem dazu bestellten
Berichterstatter ein Schriftsatz vorbereitet wird, werden im Kreis der
Sachverständigen (wenn es sich um Heilungen handelt, im Kreis der Ärzte)
geprüft; deren Stellungnahmen und Schlußfolgerungen werden in einem
genauen Bericht dargelegt.
2° Hierauf müssen die Wunder in dem besonderen Kongreß der Theologen
und schließlich in der Versammlung der Kardinäle und Bischöfe erörtert
werden.
15) Die Entscheidungen der Kardinäle und Bischöfe werden dem Papst übergeben;
allein ihm steht das Recht zu, darüber zu entscheiden, daß den Dienern
Gottes eine amtliche Verehrung in der Kirche zu erweisen ist.
16) In den einzelnen Kanonisationsverfahren, die gegenwärtig bei der
Heiligen Kongregation anhängig sind, wird die Heilige Kongregation durch
ein besonderes Dekret die Art und Weise des weiteren Vorgehens bestimmen,
jedoch unter Beachtung des Geistes dieses neuen Gesetzes.
17) Die Vorschriften dieser Unserer Konstitution treten von heute an in
Kraft.
Diese Unsere Statuten und Vorschriften sollen nach Unserem Willen jetzt
und in Zukunft rechtskräftig und wirksam sein und bleiben; ihnen stehen
die Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen, die von Unseren Vorgängern
erlassen wurden, und sonstige Vorschriften, selbst wenn sie einer
besonderen Erwähnung und Aufhebung wert wären, nicht entgegen.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 25. Januar 1983, im fünften Jahr
Unseres Pontifikates.
JOHANNES PAUL II., PAPST
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