| Päpstlicher
Rat für die Familien, Ehe, Familie und "Faktische
Lebensgemeinschaften" |
PÄPSTLICHER RAT FÜR DIE FAMILIE
EHE, FAMILIE UND
„FAKTISCHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN“
Vorwort
Die steigende Zahl faktischer Lebensgemeinschaften und die daraus folgende
Abneigung gegen die Ehe sind ein in der ganzen Gesellschaft
weitverbreitetes Phänomen, das die christliche Gemeinschaft eindringlich
im Gewissen anspricht. Die Kirche hat die „Zeichen der Zeit“ erkannt
und kommt daher nicht umhin, sich mit dieser Frage zu befassen.
Im Bewußtsein der ernsten sozialen und pastoralen Folgen einer solchen
Situation hat der Päpstliche Rat für die Familie im Jahr 1999 und in den
ersten Monaten des Jahres 2000 eine Reihe von Studientagen veranstaltet.
Das vorliegende Dokument ist das Ergebnis dieser Tagungen, an denen große
Persönlichkeiten und renommierte Fachleute der ganzen Welt teilgenommen
haben, um diese heikle Frage mit großer Tragweite für Kirche und Welt
gebührend zu analysieren.
Das Dokument setzt sich mit der schwierigen Situation von heute
auseinander, bei der es genau um den zentralen Kern menschlicher
Beziehungen, um die heikle Frage der innigen Verbindung zwischen Familie
und Leben, um die empfindlichsten Bereiche des menschlichen Herzens geht.
Zur gleichen Zeit ist angesichts der unleugbaren öffentlichen Tragweite
und der derzeitigen internationalen politischen Konstellation ein
richtungsweisendes Wort notwendig und dringlich. Es richtet sich
zuallererst an die entsprechenden Verantwortlichen, die durch die
Verabschiedung von Gesetzen der Ehe als Institution entweder rechtlichen
Bestand verleihen oder das Gemeinwohl, das diese natürliche Institution
schützt, schmälern, wenn sie von einer Betrachtung der persönlichen
Probleme ausgehen, die nicht der Wirklichkeit entspricht.
Die folgenden Überlegungen richten sich aber auch an die Bischöfe, die
heute viele Christen dort abholen müssen, wo sie sind, und zur Aufwertung
dieses natürlichen Werts führen müssen, der durch die Ehe als
Institution geschützt und durch das christliche Sakrament besiegelt wird.
Die in der Ehe begründete Familie entspricht dem Plan des Schöpfers
„am Anfang“ (Mt 19,4). Im Reich Gottes kann nur der Same der in das
Herz des Menschen eingeschriebenen Wahrheit ausgesät werden, weil nur sie
„durch ihre Ausdauer Frucht bringen“ (Lk 8,15) kann; einer Wahrheit,
die Erbarmen, Verständnis und Appell ist, in Jesus „das Licht der
Welt“ (Joh 8,12) und die Kraft zu erkennen, die uns aus der Macht des Bösen
befreit.
Schließlich möchte das vorliegende Dokument ein positiver Beitrag zum
Dialog sein, damit die Wahrheit der Dinge und der sich aus der natürlichen
Ordnung ergebenden Forderungen klar zutage treten. Es ist somit als
Teilnahme am sozio-politischen Diskurs und als Übernahme von
Verantwortung für das Gemeinwohl zu verstehen.
Gott gebe es, daß viele Menschen guten Willens diese nüchternen und
verantwortungsbewußten Überlegungen teilen und sie dieser für Kirche
und Welt notwendigen Lebensgemeinschaft, welche die Familie ist, zum
Vorteil gereichen.
Vatikanstadt, 26. Juli 2000
Gedenktag der Heiligen Joachim und Anna, der Eltern der allerseligsten
Jungfrau Maria
Alfonso Kardinal López Trujillo
Präsident
Bischof Francisco Gil Hellin
Sekretär
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Einleitung
1. Die sogenannten „faktischen Lebensgemeinschaften“ haben in den
letzten Jahren in der Gesellschaft eine immer größere Bedeutung
gewonnen. Initiativen fordern ihre institutionelle Anerkennung, ja sogar
ihre Gleichstellung mit aus der Ehe hervorgegangen Familien. Angesichts
einer so ernsten Frage, die sich auf die Zukunft der ganzen
Menschheitsfamilie auswirken wird, möchte der Päpstliche Rat für die
Familie mit Hilfe der folgenden Überlegungen auf die Gefahren einer
solchen Anerkennung und Gleichstellung für die Identität der ehelichen
Verbindung sowie auf den dadurch entstehenden großen Schaden für die
Familie und für das Gemeinwohl aufmerksam machen.
Nach einer Untersuchung der sozialen Aspekte der faktischen
Lebensgemeinschaften, der konstitutiven Elemente und existentiellen
Beweggründe setzt sich das vorliegende Dokument mit der Frage ihrer
rechtlichen Anerkennung und Gleichstellung vor dem Hintergrund der in der
Ehe begründeten Familie und der Gesellschaft als ganze auseinander.
Danach befaßt es sich mit der Familie als Gut der Gesellschaft. Der Text
betont in diesem Zusammenhang die zu fördernden objektiven Werte und die
Rechtspflicht der Gesellschaft, die in der Ehe begründete Familie zu schützen
und zu fördern. Danach erörtert es eingehender einige Aspekte der
Forderungen nach einer Gleichstellung mit der Ehe. Schließlich legt es
allgemeine Unterscheidungskriterien für die Pastoral vor, die den
christlichen Gemeinschaften zur Orientierung dienen sollen.
Die folgenden Ausführungen sind nicht nur an die gerichtet, die in der
katholischen Kirche die „Kirche des lebendigen Gottes“ erkennen,
„die die Säule und das Fundament der Wahrheit ist“ (1 Tim 3,15),
sondern auch an die Christen der anderen Kirchen und kirchlichen
Gemeinschaften sowie an alle, die sich aufrichtig für dieses kostbare
Gut, nämlich die Familie, die Grundzelle der Gesellschaft, einsetzen.
Denn wie das II. Vatikanische Konzil lehrt, „ist das Wohl der Person
sowie der menschlichen und christlichen Gesellschaft zuinnerst mit einem
Wohlergehen der Ehe- und Familiengemeinschaft verbunden. Darum begrüßen
die Christen zusammen mit allen, welche diese Gemeinschaft hochschätzen,
aufrichtig all die verschiedenen Hilfen, mittels derer man heute in der Förderung
dieser Gemeinschaft der Liebe und im Schutz des Lebens vorwärtskommt und
Gatten und Eltern bei ihrer großen Aufgabe unterstützt werden“.[1]
I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“
2. Der Ausdruck „faktische Lebensgemeinschaft“ beinhaltet die
Gesamtheit von vielfältigen und verschiedenartigen menschlichen
Wirklichkeiten. Gemeint ist das Zusammenleben (unter Einschluß der
sexuellen Gemeinschaft) ohne vorherige Eheschließung. Charakteristisch für
die faktischen Lebensgemeinschaften ist genau genommen die Ablehnung der
ehelichen Bindung oder der Aufschub auf einen späteren Zeitpunkt. Das hat
ernste Folgen.
Bei der Eheschließung übernimmt man durch den ehelichen Liebesbund öffentlich
alle Pflichten, die sich aus der so eingegangenen Bindung ergeben. Die öffentliche
Übernahme der Pflichten erweist sich nicht nur für Eheleute und Kinder,
für deren affektive Reifung und Erziehung, sowie für die anderen
Familienangehörigen als Gut. Die in der Ehe begründete Familie ist
vielmehr auch für die gesamte Gesellschaft ein grundlegendes und
wertvolles Gut. Denn die Werte, die in den Beziehungen in der Familie
konkret gelebt werden, bilden das feste Fundament der Gesellschaft. Die
Beständigkeit dieser Beziehung wird ihrerseits aber nur durch die Ehe gewährleistet.
Das sich aus der Ehe ergebende Gut ist aber genauso wesentlich für die
Kirche, welche die Familie als „Hauskirche“[2] betrachtet. All das
steht nun auf dem Spiel, wenn die Ehe als Institution implizit durch die
faktischen Lebensgemeinschaften aufgehoben wird.
3. Niemand darf sich eine andere Sexualität wünschen oder mit ihr anders
umgehen, als der Schöpfer es in die menschliche Natur eingeschrieben hat,
oder sie entgegen der spezifisch menschlichen Finalität ihrer Akte
ausleben.
Geschieht dies, wird die zwischenmenschliche Sprache der Liebe verneint
und der vom Schöpfer und Erlöser des Menschengeschlechts gewollten
Lebensdialog kompromittiert durch eine objektive Abweichung von der
Ordnung. Da die Lehre der katholischen Kirche der Öffentlichkeit sehr
wohl bekannt ist, brauchen wir hier nicht darauf zurückkommen.[3] Statt
dessen verlangt die soziale Dimension dieser Frage zusätzliche Bemühungen
und Überlegungen, um insbesondere denjenigen, die für das öffentliche
Leben verantwortlich sind, zu zeigen, daß es nicht wünschenswert ist,
private Situationen als öffentliches Interesse hinzustellen. Unter dem
Vorwand, das Zusammenleben auf sozialer und rechtlicher Ebene
reglementieren zu wollen, versucht man in Wahrheit, den faktischen
Lebensgemeinschaften eine institutionelle Anerkennung zu verschaffen. Zum
Schaden der in der Ehe begründeten Familie werden sie daher zu
Institutionen, die auf rechtlicher Ebene durch Rechte und Pflichten
sanktioniert werden. Damit stellt man die faktischen Lebensgemeinschaften
mit der Ehe rechtlich auf eine Stufe. Verleiht man einer solchen Art des
Zusammenlebens aber den gleichen Rang wie der Ehe oder stellt man es ihr
auf Kosten der Wahrheit und Gerechtigkeit gleich, heißt man es öffentlich
„gut“. Damit schadet man in großem Maße der Ehe, das heißt der natürlichen,
absolut lebensnotwendigen, grundlegenden und für das gesamte
Gesellschaftswesen notwendigen Institution.
Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften
4. Nicht alle faktischen Lebensgemeinschaften haben dieselbe
gesellschaftliche Bedeutung und dieselben Beweggründe. Versucht man neben
den gemeinsamen negativen Aspekten, Aufschub, Ignoranz oder sogar
Ablehnung der ehelichen Bindung, die positiven Merkmale zu bestimmen,
fallen einem einige Elemente ins Auge. Erstens, der rein praktische
(faktische) Charakter einer solchen Beziehung. Man muß jedoch präzisieren:
Die faktische Lebensgemeinschaft setzt eine sexuelle Beziehung und ein
Zusammenleben in Verbindung mit einer sexuellen Beziehung (das
unterscheidet sie von jeder anderen Form des Gemeinschaftslebens) und
einer tendenziell relativ festen Beziehung (das unterscheidet sie von
Verbindungen mit sporadischem oder gelegentlichem Zusammenleben) voraus.
Die faktischen Lebensgemeinschaften bringen keine ehelichen Rechte und
Pflichten mit sich und beanspruchen nicht die dem Eheband eigentümliche
Beständigkeit. Sie unterscheiden sich durch den äußerst dezidiert
erhobenen Anspruch, keine irgendwie geartete Verpflichtung einzuschließen.
Die stetige Instabilität, die auf die Möglichkeit zurückzuführen ist,
die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist demnach eines der Merkmale der
faktischen Lebensgemeinschaften. Trotzdem besteht eine sozusagen mehr oder
weniger explizite „Verpflichtung“ zur gegenseitigen „Treue“,
solange die Beziehung fortdauert.
5. Einige faktische Lebensgemeinschaften sind eindeutig das Ergebnis einer
ganz konkreten Entscheidung. Eine faktische Lebensgemeinschaft „auf
Probe“ liegt häufig dann vor, wenn zwei Menschen zwar eine zukünftige
Eheschließung beabsichtigen, sie aber von der Erfahrung einer
Lebensgemeinschaft ohne eheliche Verpflichtung abhängig machen. Sie ist
somit in gewisser Weise eine „Vorbedingung“ für die Ehe, vergleichbar
mit einer „Ehe auf Probe“[4]. Aber im Unterschied zur Ehe auf Probe
strebt sie nach einer bestimmten sozialen Anerkennung.
Manche leben einfach zusammen und rechtfertigen ihre Entscheidung mit
wirtschaftlichen Gründen, oder sie sagen, sie würden so Schwierigkeiten
mit dem Gesetz aus dem Weg gehen. Doch nur allzuoft liegen die
eigentlichen Gründe viel tiefer. Nicht selten verbirgt sich hinter diesen
Vorwänden eine Einstellung, die der Sexualität nicht den richtigen Wert
beimißt. Diese Mentalität ist von Pragmatismus, Hedonismus und von einem
Liebesbegriff geprägt, der nicht die Übernahme von Verantwortung
einschließt. Dadurch entgeht man der Verpflichtung zur Beständigkeit,
der Übernahme von Verantwortung, Rechten, Pflichten, die mit echter
ehelicher Liebe verbunden sind.
In anderen Fällen gehen Geschiedene solche faktischen
Lebensgemeinschaften ein. Sie sind also eine Alternative zur Ehe. Dadurch
daß die Gesetzgebung die Scheidung leicht macht, verliert die Ehe im Bewußtsein
der einzelnen tendenziell ihre Identität. In diesem Zusammenhang ist zu
betonen, daß der Vertrauensverlust in die Ehe als Institution auch aus
negativen und traumatischen Erfahrungen einer vorherigen Scheidung oder
einer Scheidung der Eltern herrühren kann. Dieses besorgniserregende Phänomen
ist in den wirtschaftlich entwickelteren Ländern ziemlich geläufig.
Wer in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, äußert nicht
selten ohne Umschweife seine Ablehnung der Ehe aus ideologischen Gründen.
In diesem Fall handelt es sich um die Entscheidung für eine Alternative,
um eine ganz bestimmte Weise, Sexualität zu leben. Solche Menschen halten
die Ehe für inakzeptabel, weil sie ihrer Ideologie widerspreche und
gleichsam eine unzumutbare „Verletzung ihres persönlichen
Wohlbefindens“ oder sogar das „Grab der Liebe“ darstelle. Alle diese
Ausdrücke deuten hin auf eine Unkenntnis der wahren Natur der
menschlichen Liebe, ihrer Selbstlosigkeit, Erhabenheit und Schönheit in
der Beständigkeit und Treue der menschlichen Beziehungen.
6. Dennoch sind die faktischen Lebensgemeinschaften nicht immer das
Ergebnis einer so klaren Entscheidung; manchmal erklären diejenigen, die
in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, sie tolerierten oder erduldeten
diese Situation nur. In einigen Ländern sind die meisten faktischen
Lebensgemeinschaften auf eine Abneigung gegen die Ehe zurückzuführen,
die nicht mit ideologischen Gründen, sondern mit einer fehlenden adäquaten
Erziehung zur Übernahme von Verantwortung zusammenhängt. Grund hierfür
sind Armut und Ausgrenzung aus dem unmittelbaren Umfeld. Das fehlende
Vertrauen in die Ehe kann ebenso-insbesondere in der Dritten Welt-auf die
Familienverhältnisse zurückgeführt werden. Darüber hinaus stellen
Situationen von Ungerechtigkeit und Strukturen der Sünde einen nicht zu
vernachlässigenden Faktor dar, der zu berücksichtigen ist. Verschlimmert
werden können diese Situationen noch zusätzlich durch in der Kultur
vorherrschende chauvinistische oder rassistische Einstellungen.
In diesem Kontext sind faktische Lebensgemeinschaften keine Seltenheit.
Die Partner bekunden anfänglich den echten Willen, ihr Leben zu teilen.
Sie betrachten sich als Ehemann und Ehefrau und bemühen sich, Pflichten
zu erfüllen, die mit denen der Ehe identisch sind.[5] Die Armut, die oft
in der Weltwirtschaftsordnung begründet ist, und die strukturellen Lücken
im Bildungswesen sind allein schon ein Hindernis für die Bildung einer
wahren Familie.
Anderweitig lebt man bis zur Empfängnis oder Geburt des ersten Kindes
(und das kann ein längerer oder kürzerer Zeitraum sein) in einem eheähnlichen
Verhältnis. Dieser Brauch entspricht einer altüberlieferten und
traditionellen Praxis, die in bestimmten Gebieten Afrikas und Asiens stark
verbreitet und mit dem verbunden ist, was man „Ehe auf Raten“ nennt.
Diese Praxis widerspricht der menschlichen Würde und ist nur schwer zu ändern.
Sie zeugt von einer moralischen Verirrung, die noch durch eine ganz
bestimmte und charakteristische soziale Problematik verstärkt wird. Diese
Art von Verbindung ist sicherlich nicht zu den faktischen
Lebensgemeinschaften zu zählen, mit denen wir uns hier beschäftigen (sie
äußern sich außerhalb jeder kulturellen Anthropologie des
traditionellen Typs), und sind eine ernsthafte Herausforderung für die
Inkulturation des Glaubens im dritten Jahrtausend nach Christus.
Die Komplexität und Vielfältigkeit der Problematik der faktischen
Lebensgemeinschaften treten klarer zutage, wenn man bedenkt, daß sie in
bestimmten Fällen hauptsächlich auf die finanzielle Lage zurückzuführen
sind. So begnügen sich beispielsweise manche in fortgeschrittenerem Alter
in den entwickelteren Ländern mit einer faktischen Lebensgemeinschaft,
weil sie befürchten, die Eheschließung führe zu einer höheren
steuerlichen Belastung oder zu Einbußen in der Altersrente.
Die persönlichen Gründe und der kulturelle Faktor
7. Es ist angemessen, sich über die ursprünglichen und eigentlichen Gründe
zu befragen, die in den zeitgenössischen Gesellschaften zur Krise der Ehe
als religiöse und zivile Einrichtung und zu Initiativen geführt haben,
welche die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften und deren
Gleichstellung mit der Ehe fordern und anstreben. Unbeständige Verhältnisse,
die sich eher durch ihre negativen Aspekte (fehlendes Eheband) als durch
ihre positiven charakterisieren, sollen mit der Ehe auf eine Stufe
gestellt werden. In Wirklichkeit verfestigen sich diese Verhältnisse in
einer Vielfalt von Beziehungen, die alle weit von der wahren und
vollkommenen, festen und gesellschaftlich anerkannten gegenseitigen
Hingabe entfernt sind. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen
finanziellen, soziologischen und psychologischen Gründe, die alle in den
Kontext der Privatisierung der Liebe und der Aufhebung des
institutionellen Charakters der Ehe passen, empfiehlt es sich, die
ideologische und kulturelle Sicht zu untersuchen, vor deren Hintergrund
sich die faktischen Lebensgemeinschaften, so wie wir sie heute kennen,
allmählich entwickelt und behauptet haben.
Der allmähliche Rückgang der Zahl der durch die Gesetzgebung der
verschiedenen Staaten als solche anerkannten Ehen und Familien und die
steigende Zahl von unehelichen Lebensgemeinschaften sind nicht Ergebnis
einer vereinzelten und spontanen kulturellen Bewegung, sondern entspricht
den geschichtlichen Wandlungen. Diese sind in den heutigen Gesellschaften
in einem kulturellen Moment eingetreten, den viele renommierte Autoren als
„postmodern“ bezeichnen. Die Verkleinerung des Agrarsektors, die
Entwicklung des Dienstleistungssektors in der Wirtschaft, die steigende
durchschnittliche Lebenserwartung, die Unbeständigkeit des Arbeitsverhältnisses
und der persönlichen Beziehungen, die sinkende Zahl der Familienangehörigen,
die unter einem Dach leben, die weltweite Ausdehnung der sozialen und
wirtschaftlichen Phänomene haben offenkundig zu einer steigenden Unbeständigkeit
der Stellung der Familie geführt und das Ideal einer kleineren Familie
gefördert. Reicht das aber, um die heutige Lage der Ehe zu erklären? Die
Krise der Ehe als Institution ist dort weniger markant, wo es noch starke
Familientraditionen gibt.
8. In diesem Prozeß kultureller und menschlicher Entstrukturalisierung
der Ehe als Institution darf man die Auswirkung einer gewissen „Gender-Ideologie“
nicht unterschätzen. Das Mann- oder Frausein sei grundsätzlich nicht
geschlechts-, sondern kulturbedingt. Diese Ideologie höhlt die Fundamente
der Familie und der zwischenmenschlichen Beziehung aus. Aufgrund ihrer
Bedeutung in der heutigen Kultur und aufgrund ihres Einflusses auf das Phänomen
der faktischen Lebensgemeinschaften, empfiehlt es sich daher, sie
eingehender zu untersuchen.
Beim Integrationsprozeß der menschlichen Persönlichkeit spielt die
Identität eine wichtige Rolle. In der Kindheit und in der Pubertät wird
sich die Person Schritt für Schritt ihres „Ichs“, ihrer eigenen
Identität bewußt. Dieses Bewußtsein der eigenen Identität erfolgt im
Prozeß der Erkenntnis seiner selbst und damit auch seiner
Geschlechtlichkeit. Es handelt sich um das Bewußtsein der eigenen Identität
und Verschiedenheit. Die Fachleute unterscheiden in der Regel zwischen der
sexuellen Identität (das heißt dem Bewußtsein der psycho-biologischen
Identität des eigenen Geschlechts und des Unterschieds zum anderen
Geschlecht) und der geschlechtlichen Identität (das heißt dem Bewußtsein
der psycho-sozialen und kulturellen Rolle, die Personen eines bestimmten
Geschlechts in der Gesellschaft spielen). Beim richtigen und harmonischen
Integrationsprozeß ergänzen sich sexuelle und geschlechtliche Identität,
da die Personen nun einmal den Kulturmodellen folgen, die ihrem Geschlecht
in der Gesellschaft entsprechen. Die Kategorie der sexuellen Identität
des „Geschlechts“ (gender) ist demzufolge psycho-sozialer und
kultureller Ordnung. Sie entspricht der sexuellen Identität, die
psycho-biologischer Natur ist, wenn die Integration der Persönlichkeit
von der Anerkennung der Fülle der inneren Wahrheiten der Person als
Einheit von Seele und Leib begleitet ist.
In den Jahren von 1960-1970 verbreitete sich eine Theorie (die Fachleute
heute allgemein als „konstruktivistisch“ bezeichnen), wonach die
sexuelle Identität des „Geschlechts“ (gender) nicht nur Produkt der
Interaktion zwischen der Gemeinschaft und dem Individuum, sondern sogar
von der persönlichen sexuellen Identität unabhängig sei. Mit anderen
Worten, die in der Gesellschaft vorgenommene Unterscheidung der
Geschlechter in männlich und weiblich seien ausschließlich Produkt
sozialer Faktoren, die in keinerlei Beziehung zur sexuellen Dimension der
Person stünden. Jede sexuelle Einstellung, und damit auch die
Homosexualität, sei so zu rechtfertigen. Die Gesellschaft müsse sich ändern,
um in der Gestaltung des Gesellschaftslebens anderen Geschlechtern neben
dem männlichen und dem weiblichen Platz zu machen.[6]
Die „Gender-Ideologie“ hat in der individualistischen Anthropologie
des radikalen Neoliberalismus einen fruchtbaren Boden gefunden.[7] Die
Beanspruchung des gleichen Status für Ehe und faktische
Lebensgemeinschaften (und dies sogar für homosexuelle) wird heute
allgemein durch den Rückgriff auf Kategorien und Begriffe der
Gender-Ideologie gerechtfertigt.[8] So gehen manche sogar so weit, daß
sie jede konsensuale Verbindung „Familie“ nennen und die natürliche
Neigung der menschlichen Freiheit zur gegenseitigen Hingabe und deren
Wesensmerkmale verschmähen. Diese bilden aber das Fundament der Ehe als
Institution und gemeinsames Gut der ganzen Menschheit.
II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften
Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft
9. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen
Lebensgemeinschaften muß richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt
sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten
Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen
Verbindung. Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser Bund
der ehelichen Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine
Einrichtung der öffentlichen Gewalt, sondern eine natürliche und ursprüngliche
Institution, die ihr vorangeht. In den faktischen Lebensgemeinschaften
verleiht man zwar der gegenseitigen Zuneigung Ausdruck, doch es fehlt das
die Familie begründende Eheband mit seinem ursprünglichen und öffentlichen
Charakter. Familie und Leben bilden eine wesentliche Einheit, die durch
die Gesellschaft geschützt werden muß, geht es doch hier um den
lebendigen Kern der menschlichen Genealogie (Fortpflanzung und Erziehung).
In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der
Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften nicht
institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status verleihen wie Ehe
und Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der in der Ehe begründeten
Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und würde nicht zum
Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund ihrer ursprünglichen
Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben vor der souveränen
Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies nüchtern,
unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an, in den
verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den
lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken, den
die in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein affektiven
Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die Behauptung, die
lebenswichtigen Funktionen, welche die in der Institution der dauerhaften
und monogamen Ehe verankerte Familie wahrnimmt, könnten von faktischen
Lebensgemeinschaften, die allein in affektiven Beziehungen begründet
sind, massiv, beständig und dauerhaft übernommen werden. Als
wesentlicher Faktor für die Existenz, die Beständigkeit und den sozialen
Frieden muß die in der Ehe begründete Familie sorgfältig geschützt und
gefördert werden, und zwar in einer weiteren Sicht, die auch der Zukunft
und des gemeinsamen Interesses der Gesellschaft Rechnung trägt.
10. Neben der Gleichheit vor dem Gesetz gilt auch das
Gerechtigkeitsprinzip. Es verlangt, die gleich zu behandeln, die auch
gleich sind, und die unterschiedlich, die auch unterschiedlich sind. Oder
anders gesagt: Vor dem Recht gilt: Jedem das Seine. Dieses
Gerechtigkeitsprinzip würde nun aber verletzt, wenn die faktischen
Lebensgemeinschaften rechtlich gleich oder ähnlich behandelt würden wie
die in der Ehe begründete Familie. Wenn die in der Ehe begründete
Familie und die faktischen Lebensgemeinschaften nicht identisch sind,
nicht die gleichen Rechte und Aufgaben in der Gesellschaft haben und ihr
nicht in gleicher Weise dienen, dürfen sie auch nicht denselben oder
einen gleichwertigen rechtlichen Status besitzen.
Das Argument derer, welche die Anerkennung der faktischen
Lebensgemeinschaften (ihre „Nichtdiskriminierung“) fordern, beinhaltet
in Wirklichkeit eine Diskriminierung von Ehe und Familie, wird sie doch
mit allen anderen Formen eheähnlichen Zusammenlebens auf eine Stufe
gestellt, ohne daß der vorhandenen oder fehlenden Verpflichtung zur
gegenseitigen Treue und zur Zeugung und Erziehung von Kindern Rechnung
getragen wird. In einigen politischen Gemeinschaften tritt heute ein Trend
zutage, wonach die Ehe diskriminiert und den faktischen
Lebensgemeinschaften ein ähnlicher oder sogar derselbe institutionelle
Status zugebilligt wird wie Ehe und Familie. Das ist ein ernsthaftes
Zeichen der Verirrung des moralischen Bewußtseins der Gesellschaft, eines
„schwachen Denkens“ über das Gemeinwohl, wenn nicht sogar eines
wahren ideologischen Zwangs, den einflußreiche Pressure-groups ausüben.
11. Wenn man von den Prinzipien spricht, muß man überdies die
Unterscheidung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse vor
Augen haben. Im ersten Fall haben die Gesellschaft und die öffentliche
Hand die Pflicht, es zu schützen und zu fördern. Im zweiten Fall muß
sich der Staat auf die Garantie der Freiheit beschränken. Das öffentliche
Interesse ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Alles, was sich
hingegen auf die privaten Interessen bezieht, muß auch diesem Bereich überlassen
bleiben. Ehe und Familie sind von öffentlichem Interesse, weil sie die
Grundzelle der Gesellschaft und des Staates bilden. Als solche müssen sie
anerkannt und geschützt werden. Zwei oder mehrere Personen können sich
zur Bildung einer Hausgemeinschaft entschließen. Ob dies eine sexuelle
Beziehung einschließt oder nicht: Diese eheähnliche Beziehung oder
Hausgemeinschaft ist deshalb nicht schon von öffentlichem Interesse. Die
öffentliche Hand hat eine Einmischung in eine solche Entscheidung mit
rein privatem Charakter zu vermeiden. Die faktischen Lebensgemeinschaften
sind die Folge privater Verhaltensweisen und müssen auch auf dieser Ebene
verbleiben. Ihre öffentliche Anerkennung oder Gleichstellung mit der Ehe
und die damit verbundene Erhebung von privaten Interessen auf die gleiche
Stufe wie öffentliche Interessen wäre für die in der Ehe begründete
Familie schädlich. In der Ehe stiften Mann und Frau einen Bund für das
ganze Leben, der aufgrund seiner Natur auf das Wohl der Gatten und auf die
Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist. Im Unterschied zu den
faktischen Lebensgemeinschaften übernimmt man bei der Eheschließung öffentlich
und formell für die Gesellschaft wesentliche Pflichten und Aufgaben, die
rechtlich eingefordert werden können.
Die faktischen Lebensgemeinschaften und der Ehebund
12. Die Aufwertung der faktischen Lebensgemeinschaften hat auch eine
subjektive Dimension. Wir stehen vor konkreten Menschen mit ihrer eigenen
Lebensauffassung, Absichten, mit einem Wort: mit ihrer „Geschichte“.
Wir müssen die existentielle Wirklichkeit der individuellen
Entscheidungsfreiheit und der Würde der Menschen berücksichtigen, die
sich auch irren können. Doch im Fall der faktischen Lebensgemeinschaften
betrifft die Forderung nach öffentlicher Anerkennung nicht nur die Ebene
der individuellen Freiheiten. Es empfiehlt sich daher, diese Frage aus
sozialethischer Sicht zu erörtern: Das menschliche Individuum ist eine
Person und damit ein soziales Wesen; das Menschsein ist sowohl sozial als
auch rational.[9]
Menschen können im Dialog einander begegnen und sich auf gemeinsame Werte
und gemeinsame Forderungen beziehen, was das Gemeinwohl betrifft. In
diesem Bereich kann nur die Wahrheit über das menschliche Wohl, das heißt
eine objektive, transzendente und für alle gleiche Wahrheit der
allgemeine Bezugspunkt, das Kriterium, sein. Zu dieser Wahrheit zu
gelangen und darin zu bleiben, ist die Bedingung für die persönliche
Freiheit und Reife, die das eigentliche Ziel jedes geordneten und
fruchtbaren Gesellschaftslebens ist. Die alleinige Aufmerksamkeit für das
Subjekt, für das Individuum, für seine Absichten und Entscheidungen ohne
den geringsten Bezug auf seine soziale und objektive, auf das Gemeinwohl
ausgerichtete Dimension, ist Folge eines willkürlichen und unannehmbaren
Individualismus. Ein solcher für die objektiven Werte blinder
Individualismus widerspricht der Würde der Person widerspricht und ist für
die Gesellschaftsordnung schädlich. „Man muß daher Überlegungen fördern,
die nicht nur Gläubigen, sondern auch allen Menschen guten Willens
helfen, den Wert von Ehe und Familie zu entdecken. Im Katechismus der
Katholischen Kirche lesen wir: ,Die Familie ist die Urzelle des
gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche Gemeinschaft, in der
Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des Lebens berufen
sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das Gemeinschaftslebens
innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit, Sicherheit und Brüderlichkeit
innerhalb der Gesellschaft.‘[10] Die Vernunft kann die Familie
wiederentdecken, wenn sie auf das ins menschliche Herz eingeschriebene
Sittengesetz hört. Als ,von der Liebe begründete und beseelte‘[11]
Gemeinschaft schöpft die Familie ihre Kraft aus dem endgültigen
Liebesbund, durch den Mann und Frau sich gegenseitig schenken und
gemeinsam zu Gottes Mitarbeitern bei der Weitergabe des Lebens
werden“.[12]
Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet die sogenannte freie Liebe (amore
sic dicto libero)[13] als Zersetzungs- und Zerstörungsfaktor der Ehe. Es
fehlt ihr nämlich die eheliche Liebe als Grundelement, die auf dem persönlichen
und unwiderruflichen Konsens der beiden Ehepartner beruht, durch den sie
sich gegenseitig schenken und annehmen. Sie begründen so eine rechtliche
Verbindung und bilden eine durch eine öffentlich-rechtliche Behörde
amtlich besiegelte Einheit. Was das Konzil „freie“ Liebe nennt und der
wahren ehelichen Liebe gegenüberstellt, war-und ist immer noch-der Keim,
aus dem die faktischen Lebensgemeinschaften sprießen. Im Zuge der
eingetretenen rapiden soziokulturellen Veränderungen hat sie auch zur
Entstehung des derzeitigen Projekts geführt, den faktischen
Lebensgemeinschaften einen öffentlichen Status zu verleihen.
13. Wie jedes andere menschliche Problem so muß auch die Frage der
faktischen Lebensgemeinschaften vernünftig erörtert werden, und das heißt
genaugenommen im Lichte der „recta ratio“.[14] Mit diesem Begriff der
klassischen Ethik soll deutlich gemacht werden, daß das Verständnis der
Wirklichkeit und das Urteil der Vernunft objektiv und frei sein müssen
von jeder Konditionierung wie zum Beispiel ungeordnete Neigungen, Schwäche
in schmerzlichen Situationen, die zu oberflächlichem Mitleid führt, oder
eventuelle ideologische Vorurteile, sozialer oder kultureller Druck, Einflüsse
von Pressure-groups oder politischen Parteien. Das anthropologische und
theologische Fundament des christlichen Ehe- und Familienverständnisses
ist zwar harmonisch in der Wahrheit verwurzelt, die sich aus dem Wort
Gottes, der Tradition und dem Lehramt der Kirche ergibt.[15] Aber das
Licht des Glaubens lehrt, daß das Ehesakrament der Liebe der Brautleute
nicht nachgeordnet und äußerlich gleichsam wie eine äußere „sakramentale“
Zugabe ist, sondern daß es im Gegenteil die natürliche Wirklichkeit der
in Christus eingegangenen ehelichen Liebe als Zeichen und Mittel des Heils
in der Ordnung des Neuen Bundes ist. Die Frage der faktischen
Lebensgemeinschaften kann und muß daher mit der „recta ratio“ erörtert
werden. Es handelt sich deshalb nicht vorrangig um eine Frage des
christlichen Glaubens, sondern vielmehr um eine Frage der Vernunftgemäßheit.
Der Trend, das „katholische Denken“ und das „laizistische Denken“
gegenüberzustellen, geht in die falsche Richtung.[16]
III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der
Gesellschaft als ganze
Die soziale und politische Dimension der Frage der Gleichstellung
14. Gewisse radikale kulturelle Einflüsse (wie die „Gender-Ideologie“,
von der bereits oben die Rede war) schaden der Familie als Institution.
„Noch beunruhigender ist aber der direkte Angriff gegen die Familie als
Institution, der derzeit zugleich auf bildungspolitischer, legislativer
und administrativer Ebene geführt wird. Es bestehen ganz offensichtlich
Bestrebungen, die Familie den ganz anderen Formen eheähnlicher Verhältnisse
anzugleichen, ohne daß man dabei grundlegende ethische und
anthropologische Erwägungen berücksichtigt“.[17] Aus diesem Grund müssen
wir zuerst einmal die Identität der Familie bestimmen. Diese Identität
setzt die Beständigkeit der ehelichen Beziehung zwischen Mann und Frau
voraus. Diese Beständigkeit findet ihren Ausdruck und ihre Bestätigung
in der Aussicht auf die Zeugung und Erziehung von Kindern zum Wohle der
ganzen Gesellschaft. Die Beständigkeit der Ehe und der Familie ist nicht
allein auf dem guten Willen der betroffenen Personen begründet, sondern
besitzt aufgrund der öffentlichen Anerkennung der Entscheidung für das
Eheleben durch den Staat einen institutionellen Charakter. Die
Anerkennung, Verteidigung und Förderung dieser Beständigkeit entspricht
dem allgemeinen Interesse und insbesondere dem Interesse der Schwächsten,
das heißt der Kinder.
15. Eine weitere Gefahr, mit der man bei der Untersuchung der sozialen
Folgen der Frage, die uns hier beschäftigt, rechnen muß, ist die
Banalisierung. Manche behaupten, die Anerkennung und Gleichstellung der
faktischen Lebensgemeinschaften dürfe uns nicht über Gebühr Sorgen
bereiten, da ihre Zahl verhältnismäßig gering sei. In diesem Fall
sollte man jedoch genau das Gegenteil annehmen. Eine solch quantitative Erörterung
zieht letztlich das Interesse in Zweifel, die Frage der faktischen
Lebensgemeinschaften als Frage erster Ordnung zu betrachten. Und dies um
so mehr, wenn man der (gegenwärtigen und zukünftigen) ernsthaften Frage
des Schutzes von Ehe und Familie durch eine angemessene Familienpolitik
kaum genügend Aufmerksamkeit schenkt, obwohl sie sich reell auf das
Gesellschaftsleben auswirken würde. Die undifferenzierte Verherrlichung
der Entscheidungsfreiheit des einzelnen ohne jeden Bezug auf eine soziale
Wertordnung folgt einer völlig individualistischen und privaten
Auffassung von Ehe und Familie und verkennt ihre objektive soziale
Dimension. Man darf also nicht vergessen, daß die Fortpflanzung das
„genetische“ Prinzip der Gesellschaft ist und daß die Kindererziehung
der ursprüngliche Ort der Weitergabe und Pflege des sozialen Netzes, der
wesentliche Kern seiner strukturellen Gestaltung ist.
Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als
Diskriminierung der Ehe
16. Wenn man den faktischen Lebensgemeinschaften die öffentliche
Anerkennung zugesteht, schafft man einen asymmetrischen rechtlichen
Rahmen: Während die Gesellschaft sich gegenüber den eheähnlichen Verhältnissen
verpflichtet, übernehmen diese nicht die der Ehe eigentümlichen
Pflichten. Die Angleichung verschlimmert diese Situation nur noch, weil
damit die faktischen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe privilegiert
werden, insofern sie von bestimmten Grundpflichten gegenüber der
Gesellschaft befreit sind. Man akzeptiert so eine widersprüchliche
Trennung, die sich in einem Vorurteil gegenüber der Familie als
Institution äußert. Angesichts der jüngsten Gesetzentwürfe, mit denen
die Gleichstellung der faktischen (sogar der homosexuellen)
Lebensgemeinschaften mit der Familie angestrebt wird (und wir dürfen
nicht vergessen, daß die Anerkennung der erste Schritt zu ihrer
Gleichstellung ist), empfiehlt es sich, die Abgeordneten auf ihre Pflicht
hinzuweisen, dagegen Einspruch zu erheben. Denn „die Gesetzgeber, und
insbesondere die katholischen Parlamentsabgeordneten, dürfen nicht mit
ihrer Stimme eine derartige Gesetzgebung fördern, die sich gegen das
Gemeinwohl und die Wahrheit über den Menschen richtet und im wahrsten
Sinne ungerecht wäre“[18]. Wie all ihre Merkmale zeigen, entsprechen
diese Gesetzentwürfe nicht dem Naturgesetz und sind auch nicht mit der Würde
eines Gesetzes vereinbar. Wie Augustinus sagt: „Non vide esse lex, quae
iusta non fuerit“.[19] Man muß ein letztes Fundament der Rechtsordnung
annehmen.[20] Es geht nicht um den Anspruch, in der gesamten Gesellschaft
ein bestimmtes „Verhaltensmodell“ durchzusetzen, sondern um die
rechtliche Anerkennung des unersetzlichen Beitrags, den die in der Ehe
begründete Familie zum Gemeinwohl leistet. Wo sich die Familie in einer
Krise befindet, gerät auch die Gesellschaft ins Wanken.
17. Die Familie hat das Recht, von der Gesellschaft Schutz und Hilfe zu
erfahren, wie es viele der geltenden Verfassungen der ganzen Welt
anerkennen.[21] Es geht also um die rechtliche Anerkennung der
wesentlichen Aufgabe, welche die in der Ehe begründete Familie für die
Gesellschaft erfüllt. Diesem ursprünglichen Recht der Familie entspricht
von seiten der Gesellschaft eine nicht nur moralische, sondern auch bürgerliche
Pflicht. Das Recht der in der Ehe begründeten Familie auf Schutz und
Hilfe von seiten der Gesellschaft und des Staates muß im Gesetz verankert
sein; denn es geht hier um das Gemeinwohl. Thomas von Aquin lehnt die
Vorstellung, das Sittengesetz und das bürgerliche Gesetz dürften sich
widersprechen, ab, und die Grundlage seiner Argumentation ist
einleuchtend: Sie unterscheiden sich zwar, aber sie widersprechen sich
nicht; sie unterscheiden sich zwar, aber sie lösen sich nicht gegenseitig
auf; zwischen ihnen gibt es weder Zweideutigkeit noch Widerspruch.[22] Und
wie Johannes Paul II. erklärt: „Es ist also nötig, daß diejenigen,
die zur Führung der Geschicke eines Landes berufen sind, die Ehe als
Institution anerkennen und bestätigen. Die Ehe besitzt in der Tat einen
besonderen Rechtsstatus, der den Eheleuten Rechte und Pflichten zuteilt,
sowohl in der Beziehung zueinander als auch gegenüber den Kindern. Die
Rolle der Familien in der Gesellschaft, deren Fortbestand sie gewährleisten,
ist daher wesentlich. Die Familie fördert die Sozialisierung der
Jugendlichen und trägt zur Eindämmung verschiedener Ausdrucksformen der
Gewalt bei, sowohl durch die Weitergabe von Werten als auch durch die
Erfahrung der Brüderlichkeit und Solidarität, die jeden Tag darin ermöglicht
wird. In der Suche nach rechtsgültigen Lösungen für die moderne
Gesellschaft kann sie nicht auf die gleiche Stufe mit einfachen
Lebensgemeinschaften und Partnerschaften gestellt werden, und diese dürfen
nicht die Sonderrechte genießen, die ausschließlich der mit dem Schutz
der ehelichen Verpflichtung und der auf die Ehe gründenden Familie verknüpft
sind-Familie als Gemeinschaft des Lebens und der dauerhaften Liebe, Frucht
der vollkommenen und treuen Selbsthingabe der Ehepartner, aufgeschlossen für
das Leben“.[23]
18. Die Politiker müssen die Ernsthaftigkeit des Problems erkennen. In
unserem Tagen neigt man in den westlichen Ländern in der Politik mit
einer gewissen Regelmäßigkeit dazu, den pragmatischen Aspekten und der
sogenannten „Politik der Gleichgewichte“ den Vorzug vor konkreten
Punkten zu geben. So versucht man das Aufkommen einer Debatte über die
Prinzipien zu vermeiden, die den schwierigen und heiklen Zusammenhalt der
Parteien, Bündnisse oder Koalitionen gefährden und kompromittieren würde.
Müssen diese Gleichgewichte aber nicht in klaren Prinzipien, dem Respekt
der Grundwerte und eindeutigen Grundpostulaten begründet sein? „In
diesem Zusammenhang muß gesagt werden, daß dann, wenn es keine letzte
Wahrheit gibt, die das politische Handeln leitet und ihm Orientierung
gibt, die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke mißbraucht
werden können. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich, wie die
Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen
Totalitarismus“.[24] Die Legislative ist mit politischer Verantwortung
verbunden; den Politikern kommt es daher zu, (nicht auf der Ebene der
Prinzipien, sondern auch auf der Ebene ihrer Anwendung) darüber zu
wachen, daß es zwischen dem Sittengesetz und dem bürgerlichen Gesetz zu
keiner Diskrepanz kommt-was ernste Folgen in Gegenwart und Zukunft hätte-und
daß der erzieherische und kulturelle Wert der Rechtsordnung gewahrt
bleibt.[25] Die öffentlichen Interessen werden nicht durch demagogische
Zugeständnisse an Presure-groups, welche die faktischen
Lebensgemeinschaften zu fördern versuchen, am wirksamsten gewahrt,
sondern durch die energische und systematische Förderung einer globalen
Familienpolitik, welche die in der Ehe begründete Familie zum Mittelpunkt
und Motor der Sozialpolitik macht und die breite Palette der
Familienrechte abdeckt.[26] Der Heilige Stuhl hat sich dieser Frage in
seiner Charta der Familienrechte[27] gewidmet. Er wandte sich darin gegen
ein Verständnis, wonach sich das Eingreifen des Staates auf die öffentliche
Fürsorge beschränkt.
Anthropologische Grundlagen des Unterschieds zwischen Ehe und
„faktischen Lebensgemeinschaften“
19. Die Ehe hat also ganz fest umschriebene anthropologische Grundlagen
und Voraussetzungen, die sie von jeder anderen Verbindung unterscheiden
und die-den Bereich des konkreten Handelns, des „Faktischen“, übersteigen
und-im Personsein von Mann und Frau verankert sind.
Zu diesen Voraussetzungen gehören: die Gleichheit von Mann und Frau, denn
„beide sind in gleicher Weise Personen“[28] (wenn auch in
unterschiedlicher Form); der komplementäre Charakter der beiden
Geschlechter[29], der für die natürliche Anziehung verantwortlich ist
und zur Zeugung von Kindern bewegt; die Möglichkeit der Liebe zum
anderen, weil er ein anderes und komplementäres Geschlecht ist, so daß
„diese Liebe durch den eigentlichen Vollzug der Ehe in besonderer Weise
ausgedrückt und verwirklicht wird“[30]; die Möglichkeit-welche die
Freiheit besitzt-eine feste und endgültige Beziehung einzugehen, das heißt
eine Beziehung, die rechtlich geschuldet ist[31]; und schließlich die
soziale Dimension des Ehe- und Familienlebens, dem ersten Milieu für die
Erziehung und Öffnung für die Gesellschaft durch die
Verwandtschaftsbeziehungen (die zur Gestaltung der Identität der
menschlichen Person beitragen).[32]
20. Wenn man die Möglichkeit einer spezifischen Liebe zwischen Mann und
Frau annimmt, dann geht man offensichtlich auch davon aus, daß diese
Liebe (aufgrund ihrer Natur) zu einer bestimmten Intimität und Ausschließlichkeit,
zur Zeugung von Nachkommen und zum Entwurf eines gemeinsamen
Lebensprojekts tendiert. Wenn man dies will und wenn man es so will, daß
man den anderen in die Lage versetzt, es einzufordern, dann kann man
wirklich von gegenseitigem Schenken und Annehmen von Mann und Frau
sprechen, das die eheliche Gemeinschaft begründet. Denn die eheliche
Gemeinschaft ist gegenseitiges Schenken und Annehmen zweier menschlicher
Personen: „Die eheliche Liebe (,amor coniugalis’) ist nicht nur vor
allem ein Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine Verpflichtung gegenüber
der anderen Person; eine Verpflichtung, die man durch einen bestimmten
Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert eine solche ,amor’, indem
er sie zur ,amor coniugalis’ macht. Wenn die Verpflichtung durch den
Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen worden ist, wird die Liebe
,eheliche Liebe’ und verliert diese Eigenschaft nicht mehr“.[33]
21. Es handelt sich also um ein festes gemeinsames Vorhaben, das aus dem
freien und vollkommenen Geschenk der fruchtbaren ehelichen Liebe
entspringt als etwas, was rechtlich geschuldet ist. Die rechtliche
Dimension wohnt der Ehe inne, handelt es sich doch um eine ursprüngliche
gesellschaftliche Institution (die der Anfang der Gesellschaft ist).
„Sie sind frei, die Ehe zu schließen, nachdem sie sich gegenseitig frei
gewählt haben. In einem Augenblick aber, wo sie diesen Akt setzen, begründen
sie einen neuen personalen Stand, in dem die Liebe etwas Geschuldetes wird
auch mit rechtlicher Relevanz“.[34] Es mag zwar auch andere Weisen
geben, die Sexualität zu leben-sogar im Gegensatz zu den natürlichen
Neigungen-, andere Formen des Zusammenlebens, andersgeartete
Verbindungen-ob sie nun auf der geschlechtlichen Differenzierung basieren
oder nicht-, andere Mittel, Kinder in die Welt zu setzen. Doch die in der
Ehe begründete Familie besitzt das entscheidende Merkmal. Als einzige
Institution besitzt sie alle obengenannten Elemente von Anfang an
gleichzeitig.
22. Es empfiehlt sich daher, bestimmte wichtige und unersetzliche
anthropologische Prinzipien hinsichtlich der Beziehung zwischen Mann und
Frau hervorzuheben. Sie sind nicht nur für das Zusammenleben grundlegend,
sondern auch und vor allem für die Verteidigung der Würde aller
Menschen. Der zentrale Kern und das wesentliche Element dieser Prinzipien
ist die eheliche Liebe zwischen zwei Menschen, die aufgrund ihrer Würde
als Personen gleich sind, sich aber in ihrer Geschlechtlichkeit
unterscheiden und ergänzen. Hier steht das Wesen der Ehe als natürliche
und menschliche Wirklichkeit auf dem Spiel, und das Wohl der ganzen
Gesellschaft ist davon betroffen. „Wie alle wissen, werden heute nicht
nur die Eigenschaften und Zielsetzungen der Ehe in Frage gestellt, sondern
sogar Wert und Nutzen dieser Institution. Auch wenn man ungebührliche
Verallgemeinerungen ausschließt, so ist es doch unmöglich in dieser
Hinsicht, das wachsende Phänomen der sogenannten ,freien Verbindungen’
(vgl. Familiaris consortio, 81) und die anhaltenden Kampagnen zu einer
Meinungsbildung mit dem Ziel, auch den Verbindungen gleichgeschlechtlicher
Personen die Würde einer Ehe zuzuerkennen, nicht zu beachten“.[35]
Es geht hier um ein Grundprinzip: Um echte und freie eheliche Liebe zu
sein, muß die Liebe durch den frei vollzogenen Akt des Ehekonsenses in
eine rechtlich einzufordernden Liebe verwandelt werden. „Im Licht dieser
Grundsätze“, schließt der Papst, „kann der wesentliche Unterschied
zwischen einer faktischen Lebensgemeinschaft-die [angeblich] auch auf
Liebe beruht-und der Ehe, in der die Liebe in eine nicht nur moralische,
sondern auch streng rechtliche Verpflichtung umgesetzt wird, festgestellt
und verstanden werden“.[36]
Die Ehe-welche die Familie begründet-ist in der Tat nicht nur eine „Art
und Weise, als Paar die Sexualität zu leben“: Wenn sie nur dies wäre,
wäre sie nur eine Modalität von vielen anderen möglichen.[37] Sie ist
auch nicht bloß Ausdruck einer gefühlsmäßigen Liebe zwischen zwei
Menschen: dieses Merkmal gilt für die Liebe ganz allgemein, wenn sie im
Rahmen einer Freundschaft steht. Die Ehe ist noch mehr: Sie ist die
Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann als solche in der Ganzheit
ihres Mann- und Frauseins. Wenn diese Verbindung nur durch den freien
Willensakt der Kontrahenten zustande kommt, dann ist sein spezifischer
Inhalt von der Struktur des Menschseins, vom Mann- und Frausein, bestimmt,
nämlich von der gegenseitigen Hingabe und von der Weitergabe des Lebens.
Diese Selbsthingabe in seiner ganzen, komplementären Dimension des Mann-
und Frauseins mit dem Willen, sich gegenseitig rechtlich zu schulden,
nennt sich Ehe, und die Kontrahenten werden zu Eheleuten: „Die
Ehegemeinschaft wurzelt in der natürlichen Ergänzung von Mann und Frau
und lebt aus dem persönlichen Willen der Gatten, ihr ganzes Leben zu
teilen, das, was sie haben, und das, was sie sind. Deshalb ist eine solche
Gemeinschaft die Frucht und das Zeichen eines tief menschlichen
Anspruchs“.[38]
Verschlimmerung der Lage durch die Gleichstellung von Ehe und
homosexueller Verhältnisse
23. Die Wahrheit über die eheliche Liebe ermöglicht es, die ernsten
sozialen Folgen einer Institutionalisierung homosexueller Beziehungen
besser zu verstehen: „Angesichts der obengenannten Prinzipien wird auch
klar, wie unangemessen es ist, den Verbindungen zwischen
gleichgeschlechtlichen Personen eine ,eheliche’ Realität zuzuschreiben.
Dem steht in erster Linie die objektive Unmöglichkeit entgegen, eine
solche Verbindung durch die Weitergabe des Lebens Frucht bringen zu
lassen-gemäß dem von Gott in die Struktur des Menschen eingeschriebenen
Plan. Ein Hindernis sind die mangelnden Voraussetzungen für jene
interpersonale Komplementarität, die der Schöpfer für Mann und Frau
gewollt hat und zwar sowohl auf physisch-biologischer als auch auf
besonders psychologischer Ebene“.[39] Die Ehe darf nicht mit einer
homosexuellen Beziehung auf eine Ebene gestellt werden; das widerspräche
dem gesunden Menschenverstand.[40] Die moralischen und rechtlichen Folgen
des Anspruchs, homosexuelle Paare als faktische Lebensgemeinschaften zu
betrachten, sind besonders verheerend.[41] „Die faktische
Lebensgemeinschaft von Homosexuellen ist einerseits eine bedauernswerte
Entstellung dessen, was eine Liebes- und Lebensgemeinschaft zwischen einem
Mann und einer Frau in der gegenseitigen, für das Leben offenen Hingabe,
sein sollte“.[42] Noch schlimmer aber ist der Anspruch, diese
Gemeinschaften der „Zivilehe“ gleichzustellen, wie ihn einige neuere
Initiativen erheben.[43] Obendrein streben diese Initiativen die
gesetzliche Erlaubnis für homosexuelle Paare an, Kinder zu adoptieren,
und schaffen somit einen ernsthaften Risikofaktor.[44] „Die Verbindung
zwischen zwei Männern oder zwei Frauen kann keine wahre Familie
darstellen, und noch weniger kann man einem solchen Bund das Recht
zugestehen, elternlose Kinder zu adoptieren“.[45] An die soziale
Transzendenz der Wahrheit über die eheliche Liebe erinnern und demzufolge
betonen, daß die Anerkennung oder-schlimmer noch-die Gleichstellung
homosexueller Beziehungen mit der Ehe ein schwerer Fehler wäre, ist keine
Diskriminierung dieser Menschen. Das Gemeinwohl der Gesellschaft verlangt,
daß die eheliche Gemeinschaft als Fundament der Familie gesetzlich
anerkannt, gefördert und geschützt wird.[46]
IV- Die Gerechtigkeit und die Familieals Gut der Gesellschaft
Die Familie als rechtlich zu schützendes Gutder Gesellschaft
24. Ehe und Familie sind ein Gut der Gesellschaft erster Ordnung: „Die
Familie bringt immer eine neue Dimension des Wohls für die Menschen zum
Ausdruck und bringt deshalb eine neue Verantwortung mit sich. Es handelt
sich um die Verantwortung für jenes einzigartige gemeinsame Gut, in das
das Wohl des Menschen eingeschlossen ist: jedes Mitgliedes der
Familiengemeinschaft; ein sicherlich ,schwieriges’ (bonum arduum), aber
faszinierendes Gut“.[47] Zwar entwickeln alle Ehepaare und Familien
nicht das gesamte persönliche und sozial mögliche Gut.[48] Aber dann
soll die Gesellschaft eingreifen und die notwendigen Mittel zur Verfügung
stellen, um zur Entwicklung der ihnen eigentümlichen Werte beizutragen.
Denn „es muß jede Anstrengung unternommen werden, damit sie als anfängliche
Gesellschaft und in gewissem Sinn als ,souverän’ anerkannt wird! Ihre
,Souveränität’ ist für das Wohl der Gesellschaft unerläßlich“.[49]
Zu fördernde soziale objektive Werte
25. So gesehen sind Ehe und Familie für die Gesellschaft ein Gut, weil
sie ein für die Ehegatten selbst kostbares Gut schützen. Denn „die
Familie, eine natürliche Gemeinschaft, besteht vor dem Staat und jeder
anderen Gemeinschaft und besitzt aus sich heraus Rechte, die unveräußerlich
sind“.[50] Einerseits impliziert die soziale Dimension des
Ehegatte-Seins ein Prinzip rechtlicher Sicherheit: Da das Ehemann- oder
Ehefrau-Werden im Sein-und nicht nur im Handeln-begründet ist, muß die Würde
dieses neuen Zeichens der persönlichen Identität öffentlich anerkannt
und das Gut, das sie für die Gesellschaft darstellt, in seinem richtigen
Wert geschätzt werden.[51] Es tritt klar zutage, daß die richtige
Gesellschaftsordnung dann gefördert wird, wenn Ehe und Familie als das
erscheinen, was sie tatsächlich sind, nämlich als feste
Wirklichkeit.[52] Außerdem bringen die Ganzheitlichkeit der gegenseitigen
Hingabe von Mann und Frau, die Vaterschaft und Mutterschaft potentiell
einschließt, und die daraus entstehende-ebenfalls ausschließliche und
dauerhafte-Verbindung zwischen Eltern und Kindern ein unbedingtes
Vertrauen zum Ausdruck, das für alle Kraft und Bereicherung ist.[53]
26. Die Würde der menschlichen Person verlangt, das diese aus in der Ehe
verbundenen Eltern, aus einer intimen, ganzheitlichen, gegenseitigen und
dauerhaften-rechtlich verpflichtenden-Verbindung geboren wird, die sich
aus dem Ehegatten-Sein ableitet. Sie ist demzufolge ein Gut für die
Kinder. Nur durch diesen Ursprung kann die Identität des Kindes wirklich
gewahrt werden, und zwar nicht nur in genetischer und biologischer,
sondern auch in biographischer und historischer Hinsicht.[54] Außerdem
ist die Ehe das angemessenste menschliche und vermenschlichende Umfeld für
die Annahme des Kindes: das geeignetste Milieu, wo affektive Geborgenheit,
Einheit und Fortschritt im sozialen und pädagogischen Integrationsprozeß
am besten gewährleistet sind. „Die Verbindung zwischen Mutter und Kind
und die unersetzliche Rolle des Vaters erfordern die Aufnahme des Kindes
in einer Familie, die ihm soweit als möglich die Anwesenheit beider
Elternteile garantiert. Der besondere Beitrag, den sie der Familie leisten
und damit der Gesellschaft, ist der höchsten Anerkennung würdig“.[55]
Schließlich erspart die ununterbrochene Kontinuität zwischen Ehe,
Mutterschaft/Vaterschaft und Verwandtschaft (Kindschaft,
Geschwisterlichkeit, usw.) der Gesellschaft viele und auch ernste
Probleme, die dann aufkommen, wenn sich diese verschiedenen, miteinander
verketteten Elemente trennen und jedes unabhängig von den anderen
handelt.[56]
27. Auch für die anderen Familienangehörigen ist die eheliche
Gemeinschaft als soziale Wirklichkeit ein Gut. Denn in der durch das
Eheband begründeten Familie werden nicht nur die neuen Generationen
aufgenommen und lernen an den gemeinsamen Pflichten teilzuhaben, sondern
auch die älteren Generationen (Großeltern) haben die Möglichkeit, zur
gemeinsamen Bereicherung beizutragen: Sie geben ihre Erfahrungen weiter;
sie spüren noch einmal, daß ihr Dienst gebraucht wird; sie fühlen sich
in ihrer vollen Würde als Personen bestätigt, da sie um ihrer selbst
willen geschätzt und geliebt werden, wenn sie sich am oft fruchtbaren
Dialog zwischen den Generationen beteiligen. Denn „die Familie ist der
Ort, wo verschiedene Generationen zusammenkommen und einander helfen, an
menschlicher Weisheit zuzunehmen und die Rechte des einzelnen mit den
anderen Forderungen des sozialen Lebens zu verbinden“[57]. Gleichzeitig
können die alten Menschen mit Zuversicht und Gewißheit in die Zukunft
blicken, wohl wissend, daß ihnen die zur Seite stehen werden, für die
sie über lange Jahre hinweg gesorgt haben. Wenn die Familie also in
diesem Sinne ihre Aufgabe wirklich erfüllt, dann wird den alten Menschen
eine so große Aufmerksamkeit entgegengebracht, wie es in ihrem Umfeld
fremden Einrichtungen, auch wenn diese mit hervorragend und mit der
technisch fortschrittlichsten Ausstattung versehen sind-zumindest in
gewisser Hinsicht-nicht möglich wäre.[58]
28. So können wir auch die anderen positiven Aspekte für die ganze
Gesellschaft bedenken, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft als
Fundament der Ehe und Ursprung der Familie ergeben. Um nur einige
Beispiele zu nennen: das Prinzip der Identifikation des Bürgers; das
Prinzip der Einheit der Verwandtschaft-als Grundlage der Beziehungen des
Lebens in der Gesellschaft-und ihrer Beständigkeit; das Prinzip der
Weitergabe der kulturellen Güter und Werte; das Subsidiaritätsprinzip:
das Verschwinden der Familie würde den Staat in der Tat zwingen,
Funktionen wahrzunehmen, die von Natur aus eigentlich der Familie
zukommen; das Prinzip der Wirtschaftlichkeit – auch in Fragen des
Vorgehens: Zerbricht nämlich die Familie, muß der Staat häufiger und
verstärkter eingreifen, um die Probleme direkt zu lösen, die eigentlich
in der Privatsphäre verbleiben und dort gelöst werden sollten-das würde
sowohl auf finanzieller wie psychologischer Ebene höhere Kosten auslösen.
Es empfiehlt sich außerdem, daran zu erinnern, daß „die Familie, die
viel mehr ist als eine bloße juridische, soziale und ökonomische
Einheit, eine Gemeinschaft der Liebe und der Solidarität bildet, die in
einzigartiger Weise geeignet ist, kulturelle, ethische, soziale, geistige
und religiöse Werte zu lehren und zu übermitteln, wie sie wesentlich
sind für die Entwicklung und das Wohlergehen ihrer eigenen Mitglieder und
der ganzen Gesellschaft“[59]. Die Zerstückelung der Familie führt
keineswegs zu einer größeren Freiheit des einzelnen, sondern macht sie
verwundbarer und ohnmächtig gegenüber der Macht des Staates, der
seinerseits eine immer komplexere Rechtsprechung nötig hat, die nur Geld
kostet.
Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete Familie
zu schützen und zu fördern
29. Kurzum, die menschliche, soziale und materielle Förderung der in der
Ehe begründeten Familie und der rechtliche Schutz der Elemente, aus denen
sie in ihrem Einheitscharakter zusammengesetzt ist, ist nicht nur für
jeden einzelnen Familienangehörigen unersetzlich, sondern auch für das
allgemeine gute Gelingen zwischenmenschlicher Beziehungen, das
Machtgleichgewicht, die Garantie der Freiheiten, die pädagogischen
Interessen, die Identität des Bürgers und die Aufgabenverteilung
zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Einrichtungen: „Darum ist
die Rolle der Familie beim Aufbau der Kultur des Lebens entscheidend und
unersetzlich“.[60] Wenn die Krise der Familie – und das darf man nicht
vergessen – unter gewissen Umständen und Aspekten eine der Ursachen für
den steigenden Interventionismus des Staates in ihren Bereichen war, so
ist genauso richtig, daß die Initiativen der Gesetzgeber bei
verschiedenen anderen Anlässen und unter anderen Aspekten wiederholt
Schwierigkeiten und manchmal sogar das Scheitern einer Vielzahl von Ehen
und Familien gefördert oder herbeigeführt haben. „Die Erfahrung
verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte hat gezeigt, daß die
Gesellschaft die Institution der Familie anerkennen und verteidigen muß;
daß die Gesellschaft und insbesondere der Staat und internationale
Organisationen die Familie durch politische, ökonomische, soziale und
juristische Maßnahmen schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit
und Festigkeit der Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion
erfüllen kann“.[61]
Es ist heute-für die Familie und die Gesellschaft-notwendiger denn je,
den Problemen größte Aufmerksamkeit zu schenken, mit denen die Ehe und
die Familie derzeit fertig werden müssen-und zwar unter absoluter Wahrung
ihrer Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesetzgebung, welche die
Wesenselemente von Ehe und Familie schützt, ohne deren
Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies gilt insbesondere für die
Berufstätigkeit der Frau, wenn sie mit deren Status als Ehefrau und
Mutter unvereinbar ist[62], die Kultur des „Erfolgs“, wenn sich
demzufolge berufliche Verpflichtungen und Familienleben nicht vereinbaren
lassen[63], die Entscheidung, Kinder anzunehmen, welche die Eheleute nach
ihrem Gewissen treffen müssen[64], der Schutz der unauflöslichen
Einheit, welche die verheirateten Eheleute zu Recht anstreben[65], die
Religionsfreiheit und die Würde und Gleichheit der Rechte[66], die
Prinzipien und Entscheidungen bezüglich der gewünschten
Kindererziehung[67], die steuerliche Behandlung und die anderen Vermögensbestimmungen
(Nachlaß, Wohnraum, usw.), der Umgang mit der berechtigten Autonomie der
Familie und schließlich die Achtung und Unterstützung ihrer Initiativen
in der Politik, insbesondere in den Bereichen, die mit dem Umfeld der
Familie zu tun haben[68]. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auf
gesellschaftlicher Ebene zwischen Phänomenen unterschiedlicher Natur,
zwischen ihren rechtlichen Aspekten und ihrem Beitrag zum Gemeinwohl zu
unterscheiden und sie dementsprechend zu behandeln. „Der Wert der Ehe
als Institution soll von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden;
die Situation nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig
geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden“.[69]
V – Christliche Ehe und faktische Lebensgemeinschaft
Christliche Ehe und gesellschaftlicher Pluralismus
30. Die Kirche besteht seit einigen Jahren immer wieder auf dem Vertrauen,
das der menschlichen Person, ihrer Freiheit und ihren Werten gebührt,
sowie auf der Hoffnung auf das Heilswirken Gottes in der Welt, das hilft
alle Schwachheit zu überwinden. Gleichzeitig äußert sie ihre tiefe
Sorge über die zahlreichen Angriffe auf die menschliche Person und ihre Würde
und verwahrt sich gegen gewisse ideologische Voraussetzungen der
sogenannten „postmodernen“ Kultur. Denn sie verdunkeln die Werte, die
sich aus der Wahrheit über das Menschsein ergeben, und erschweren es,
nach ihnen zu leben. „Es handelt sich nicht mehr um begrenzte und
gelegentliche Einwände, sondern um eine globale und systematische
Infragestellung der sittlichen Lehrüberlieferung aufgrund bestimmter
anthropologischer und ethischer Auffassungen. Diese haben ihre Wurzel in
dem mehr oder weniger verborgenen Einfluß von Denkströmungen, die schließlich
die menschliche Freiheit der Verwurzelung in dem ihr wesentlichen und für
sie bestimmenden Bezug zur Wahrheit beraubt“.[70]
Wenn die Freiheit von der Wahrheit getrennt wird, „schwindet jeder Bezug
zu gemeinsamen Werten und zu einer für alle geltenden absoluten Wahrheit:
das gesellschaftliche Leben läuft Gefahr, in einen vollkommenen
Relativismus abzudriften. Dann läßt sich alles vereinbaren, über alles
verhandeln: auch über das erste Grundrecht, das Recht auf Leben“.[71]
Diese Warnung gilt gewiß auch für die Ehe und die Familie, der einzigen
und vollkommen menschlichen Quelle und Ursache der Verwirklichung dieses
Urrechts. Dies ist dann der Fall, wenn man „eine Zersetzung von Begriff
und Erfahrung der Freiheit“ zuläßt, „die nicht als die Fähigkeit
aufgefaßt wird, den Plan Gottes für Ehe und Familie zu verwirklichen,
sondern vielmehr als autonome Kraft der Selbstbehauptung-für das eigene,
egoistisch verstandene Wohlergehen und nicht selten gegen die
Mitmenschen“[72].
31. Die christliche Gemeinschaft hat von diesem Prinzip ausgehend die
christliche Ehe als konkretes Zeichen der Verbindung Christi mit seiner
Kirche gelebt. Jesus Christus hat die Ehe zu einem Heilsereignis in der
neuen Ordnung erhoben, die mit der Heilsökonomie verbunden ist. Anders
gesagt: Die Ehe ist ein Sakrament des Neuen Bundes.[73] Es handelt sich
hier um einen wesentlichen Punkt für das Verständnis von Inhalt und
Tragweite des Ehebundes zwischen zwei Getauften. Das Lehramt der Kirche
hat seinerseits erklärt, daß „das Sakrament der Ehe vor den anderen
diese Besonderheit hat: Es umfaßt als Sakrament eine Wirklichkeit, die
bereits in der Schöpfungsordnung vorliegt; es ist derselbe Ehebund, den
der Schöpfer ,am Anfang’ begründet hat“[74].
In einer in weiten Teilen säkularisierten Gesellschaft, die sich
zunehmend von den Werten der Wahrheit über die menschliche Person
entfernt, ist es heute notwendig, auf dem Inhalt dieses Ehebundes,
„durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens
begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der
Ehegatten und auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft
hingeordnet ist“[75], so wie Gott ihn „von Anfang an“[76] in der natürlichen
Ordnung der Schöpfung gewollt hat, zu beharren. Dies macht eine nüchterne
Reflexion erforderlich: nicht nur von den praktizierenden Gläubigen,
sondern auch von denen, die ihre religiöse Praxis aufgegeben haben, von
Ungläubigen und Gläubigen anderer Anschauungen, das heißt von allen
Menschen, Männern und Frauen, als Glieder einer zivilen Gemeinschaft und
für das Gemeinwohl Verantwortliche. In Erinnerung gerufen werden muß die
Natur der in der Ehe begründeten Familie, deren Charakter nicht nur
historisch und konjunkturell, sondern ontologisch, das heißt unabhängig
ist von allen epochalen, lokalen und kulturellen Wandlungen. Das gleiche
gilt für den sich daraus ergebenden Rechtscharakter.
Der Prozeß der Säkularisierung der Familie im Westen
32. Zumindest in den westlichen Ländern mit katholischer Tradition
richtete sich der Prozeß der Säkularisierung der Ehe als Institution zunächst
in erster Linie und fast ausschließlich auf die Hochzeitsfeier, das heißt
auf die Modalitäten der Feier der Ehe. Trotz allem bestanden die
Grundprinzipien der Ehe wie der kostbare Wert der Unauflöslichkeit der
Ehe, insbesondere der absoluten Unauflöslichkeit der sakramentalen,
zwischen zwei Getauften geschlossenen und vollzogenen Ehe, sowohl im
Volksbewußtsein als auch im säkularisierten Rechtssystem fort.[77] Der
allgemeine Einbruch der „Scheidungsmentalität“, wie das II.
Vatikanische Konzil es nennt, in die verschiedenen Rechtssysteme führte
im Laufe der Jahrhunderte zu einer allmählichen Verdunkelung des Wertes
dieser großen Errungenschaft im Bewußtsein der Gesellschaft. Die
Urkirche versuchte nicht, das römische Eheverständnis zu heiligen oder
zu christianisieren, sondern begnügte sich damit, dieser Institution nach
dem Willen Jesu Christi ihre ursprüngliche Bedeutung in der Schöpfungsordnung
wiederzugeben. Ohne Zweifel hat bereits die Urkirche klar erkannt, daß
der Schöpfer den natürlichen Charakter der Ehe von Anfang an als Zeichen
der Liebe Gottes zu seinem Volk und, nachdem die Fülle der Zeit gekommen
war, als Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche gewollt hat. Denn das
erste, was sie im Sinne des Evangeliums und der ausdrücklichen Lehre
Christi, ihres Herrn, tat, war die Wiederherstellung der Prinzipien der
Ehe. Sie war sich bewußt, daß Gott selbst der „Urheber der Ehe“ ist,
„die mit verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet ist“.[78]
Andererseits erkannte sie die Tatsache, daß diese natürliche Institution
„von größter Bedeutung“ ist „für den Fortbestand der Menschheit,
für den persönlichen Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und
ihr ewiges Heil; für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das
Wohlergehen der Familie selbst und der ganzen menschlichen
Gesellschaft“.[79] Wer nach den (von der Kirche oder vom Staat
festgelegten) festgelegten Modalitäten heiratet, kann und will wirklich
eine Ehe schließen. Die Neigung zur ehelichen Verbindung ist der
menschlichen Person wesenseigen, und aus dieser Entscheidung leiten sich
die rechtliche Seite des Ehevertrags und die Entstehung des wahren
Ehebands ab.
Die Ehe als Institution der ehelichen Liebe und andere Formen der
Lebensgemeinschaft
33. Das Kirchenrecht[80] befaßt sich auch mit der natürlichen
Wirklichkeit der Ehe. Das kanonische Recht beschreibt im wesentlichen den
Status der Ehe zwischen zwei Getauften sowohl in fieri-im Augenblick der
Eheschließung-als auch als bleibender Stand, in dem sich die Ehe- und
Familienbeziehungen vollziehen. In dieser Hinsicht ist die kirchliche
Jurisdiktion in Ehefragen entscheidend und stellt einen echten Schutz der
Werte der Familie dar. Aber die Grundprinzipien des Ehestands hinsichtlich
der ehelichen Liebe und seiner sakramentalen Natur werden nicht immer voll
verstanden und geachtet.
34. Was den ersten Punkt betrifft, so sagt man oft, die Liebe sei das
Fundament der Ehe, und diese sei eine Lebens- und Liebesgemeinschaft. Man
macht aber nicht immer hinreichend geltend, daß sie die Bedingung für
die Ehe als Institution ist und vernachlässigt so die rechtliche
Dimension des Konsenses. Die Ehe ist eine Institution. Verkennt man dies,
kommt es oft zu einer großen Verwirrung, was die Frage der christlichen
Ehe und der faktischen Lebensgemeinschaften betrifft: Die durch eine
faktische Lebensgemeinschaft gebundenen Partner können zwar behaupten,
ihre Beziehung sei in der „Liebe“ begründet (doch es handelt sich
dann um eine Liebe, die das II. Vatikanische Konzil als sic dicto libero
bezeichnet) und sie bildeten eine Lebens- und Liebesgemeinschaft (doch
diese Gemeinschaft unterscheidet sich wesentlich von der communitas vitae
et amoris coniugalis, die sich Ehe nennt[81]).
35. Was die Grundprinzipien hinsichtlich der sakramentalen Natur der Ehe
angeht, so ist die Frage komplexer. Die Hirten der Kirche müssen in der
Tat dem ungeheuren Reichtum der Gnade Rechnung tragen, der aus der
sakramentalen Natur der christlichen Ehe hervorgeht, sowie dem Einfluß,
den sie auf die in der Ehe begründeten Beziehungen in der Familie ausübt.
Gott wollte, daß der ursprüngliche Ehebund, die Ehe der Schöpfung, ein
permanentes Zeichen der Verbindung Christi mit der Kirche sei und so zu
einem wahren Sakrament des Neuen Bundes würde. Das Problem besteht darin,
das richtig zu verstehen: Dieser sakramentale Charakter ist weder ein
Zusatz noch etwas der Natur der Ehe Äußerliches. Im Gegenteil: Die Ehe,
die der Schöpfer unauflöslich wollte, wurde durch Christi Werk der Erlösung
zu einem Sakrament erhoben, ohne daß dies auch nur die geringste
„Entstellung“ ihrer Wirklichkeit mit sich brächte. Verkennt man die
Besonderheit dieses Sakraments im Vergleich zu den anderen, dann entstehen
oft Mißverständnisse, und der Begriff der sakramentalen Ehe wird
verdunkelt. Dieser Begriff gewinnt bei der Ehevorbereitung eine besondere
Bedeutung: die verdienstvollen Bemühungen zur Vorbereitung der Brautpaare
auf die Feier des Sakraments wären unnütz, wenn diese die absolut unauflösliche
Natur der Ehe, die sie zu schließen beabsichtigen, nicht richtig verstünden.
Die Getauften bitten die Kirche nicht um die Feier eines Festes nach
speziellen Riten, sondern um die Eheschließung für ein ganzes Leben, um
das Sakrament des Neuen Bundes. Durch dieses Sakrament haben sie am
Geheimnis der Verbindung Christi mit seiner Kirche teil und bringen ihre
innige und unauflösliche Verbindung zum Ausdruck.[82]
VI – Christliche Orientierungsrichtlinien
Formulierung des Grundproblems: „Am Anfang war es nicht so“
36. Die christliche Gemeinschaft fühlt sich durch die Phänomene der
faktischen Lebensgemeinschaften angesprochen. Diese Gemeinschaften ohne
jede-zivile und religiöse-rechtlichen und institutionellen Bande sind ein
immer häufigeres Phänomen, dem die Kirche in der Pastoral ihre
Aufmerksamkeit schenken muß.[83] Wenn sich der Gläubige nicht nur auf
die Vernunft stützt, sondern auch und vor allem auf den „Glanz der
Wahrheit“, der ihm vom Glauben her kommt, ist er in der Lage, die Dinge
beim Namen zu nennen: das Gute als gut und das Schlechte als schlecht. Im
heutigen, vom Relativismus geprägten und zur Verwässerung aller-sogar
der wesentlichen-Unterschiede zwischen Ehe und faktischen
Lebensgemeinschaften führenden Kontext, muß man eine große Weisheit und
mutige Freiheit an den Tag legen, um sich nicht für Zweideutigkeiten oder
Kompromissen herzugeben, wohl wissend, daß „die gefährlichste
Krise[...], die den Menschen überhaupt heimsuchen kann: die Verwirrung in
bezug auf Gut und Böse, was den Aufbau und die Bewahrung der sittlichen
Ordnung der einzelnen und der Gemeinschaften unmöglich macht“[84] ist.
Im Hinblick auf eine im wahrsten Sinne des Wortes christliche Reflexion über
die Zeichen der Zeit und angesichts der offenkundigen Verdunklung der
tiefen Wahrheit der menschlichen Liebe im Herzen vieler unserer
Zeitgenossen, empfiehlt es sich, zu den reinen Wassern des Evangeliums zurückzukehren.
37. „Da kamen Pharisäer zu ihm, die ihm eine Frage stellen wollten, und
fragten. ,Darf man seine Frau aus jedem beliebigen Grund aus der Ehe
entlassen? ’ Er antwortete: ,Habt ihr nicht gelesen, daß der Schöpfer
die Menschen am Anfang als Mann und Frau geschaffen hat und daß er gesagt
hat: Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen und sich an seine Frau
binden, und die zwei werden ein Fleisch sein? Sie sind also nicht mehr
zwei, sondern eins. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht
trennen. ’ Da sagten sie zu ihm: ,Wozu hat dann Mose vorgeschrieben, daß
man (der Frau) eine Scheidungsurkunde geben muß, wenn man sich trennen
will? ’ Er antwortete: ,Nur weil ihr so hartherzig seid, hat Mose euch
erlaubt, eure Frauen aus der Ehe zu entlassen. Am Anfang war das nicht so.
Ich sage euch: Wer seine Frau entläßt, obwohl kein Fall von Unzucht
vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch’“ (Mt 19,3-9).
Diese Worte des Herrn sind wohl ebenso bekannt wie die Reaktion seiner Jünger:
„Wenn das die Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es nicht gut
zu heiraten“ (Mt 19,10). Diese Reaktion entspricht eindeutig dem in der
damaligen Epoche herrschenden Denken, das dem ursprünglichen Plan des Schöpfers
den Rücken zugekehrt hatte.[85] Das von Mose gewährte Zugeständnis
spiegelt die Gegenwart der Sünde wider, welche die Form der duritia
cordis angenommen hat. Heute muß zweifellos mehr als zu anderen Zeiten
der Beeinträchtigung des Verstandes, der Lähmung des Willens, der
Bestimmung durch Leidenschaften, der verborgenen Wurzel der meisten Schwächefaktoren,
die zur aktuellen Verbreitung der faktischen Lebensgemeinschaften
beigetragen haben, Rechnung tragen.
Faktische Lebensgemeinschaften, Schwächefaktoren und Sakramentsgnade
38. Dank der Kirche und der christlichen Ehe hat die Gesellschaft im Laufe
der Jahrhunderte die Ehe in ihrer ursprünglichen Verfassung, wie sie
Christus in seiner Antwort aufgezeigt hat, anerkannt.[86] Die ursprüngliche
Verfassung der Ehe ist auch heute noch genauso aktuell wie-propter
duritiam cordis-die Schwierigkeit, sie als vertraute, in der tiefsten
Tiefe des Seins verborgene Wahrheit anzuerkennen und zu leben. Die Ehe ist
eine natürliche Institution deren Wesensmerkmale unabhängig von allen
Kulturen mit dem Verstand erkannt werden können.[87] Diese Erkenntnis der
Wahrheit über die Ehe hat auch etwas mit der moralischen Ordnung zu
tun.[88] Man darf aber nicht vergessen, daß die von der Sünde
angeschlagene und von Christus erlöste menschliche Natur nicht immer zur
klaren Erkenntnis der Wahrheiten gelangt, die Gott in ihr Herz
eingeschrieben hat. Auch die Botschaft der Kirche und ihres Lehramts muß
in dieser Hinsicht eine lebendige Lehre und ein lebendiges Zeugnis in der
Welt sein.[89] Es empfiehlt sich daher, die Bedeutung der Gnade
hervorzuheben, insofern sie dem Eheleben seine wahre Fülle verleiht.[90]
In der pastoralen Beurteilung der Frage der faktischen
Lebensgemeinschaften gilt es auch die menschliche Schwäche und die
Bedeutung einer wirklichen Erfahrung von Kirche und der Katechese zu berücksichtigen,
die zum Gnadenleben, zum Gebet und zu den Sakramenten, insbesondere zur
Beichte, hinführen.
39. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind von der sogenannten „freien
Liebe geprägt, die das der ehelichen Liebe eigentümliche und für sie
charakteristische Band ausschließt oder ablehnt. Für die Entstehung
solcher Gemeinschaften sind Schwächefaktoren verantwortlich, deren
verschiedene Elemente es zu unterscheiden gilt. Wie wir gesehen haben, ist
außerdem zu unterscheiden zwischen faktischen Lebensgemeinschaften, zu
denen einige aufgrund schwieriger Situationen gezwungen sind, und
faktischen Lebensgemeinschaften, die freiwillig gewählt wurden in
„einer Haltung der Verachtung, des Protestes oder der Ablehnung gegenüber
der Gesellschaft, der Familie als Institution, der
gesellschaftlich-politischen Ordnung oder einer Haltung, die nur auf
Lebensgenuß ausgeht“.[91] Weiterhin ist der Fall derjenigen zu
betrachten, die „durch äußerste Unwissenheit und Armut, infolge
wirklich ungerechter Verhältnisse oder auch durch eine gewisse seelische
Unreife, die sie mit Unsicherheit und Furcht vor einer dauerhaften und
endgültigen Bindung erfüllt“[92], in eine faktische Lebensgemeinschaft
getrieben werden.
Die ethische Beurteilung, die Pastoral und das christliche Engagement in
der Politik müssen deshalb der Vielfalt der Situationen Rechnung tragen,
die wie oben ausgeführt[93] alle mit dem allgemeinen Begriff „faktische
Lebensgemeinschaft“ bezeichnet werden. Was auch immer die Ursachen sein
mögen, diese Lebensgemeinschaften stellen „die Kirche vor schwierige
pastorale Probleme, und zwar wegen der ernsten Folgen, die sich daraus
ergeben sowohl in religiös-sittlicher Hinsicht (Verlust der religiösen
Bedeutung der Ehe im Licht des Bundes Gottes mit seinem Volk, Fehlen der
Sakramentsgnade, schweres Ärgernis) als auch in sozialer Hinsicht (Zerstörung
des Familienbegriffs, Schwächung des Sinnes für Treue auch gegenüber
der Gesellschaft, mögliche seelische Schäden bei den Kindern,
zunehmender Egoismus)“.[94] Deshalb und in Anbetracht der sittlichen und
pastoralen Dimension beobachtet die Kirche die Verbreitung des Phänomens
der unehelichen Lebensgemeinschaften.
Das Zeugnis der christlichen Ehe
40. Die in verschiedenen Ländern mit christlicher Tradition gestarteten
Initiativen zur Änderung der Gesetzgebung zugunsten der faktischen
Lebensgemeinschaften bereiten Hirten und Gläubigen große Sorgen. Oft hat
es den Anschein, daß sie nicht wissen, wie sie diesem Phänomen begegnen
sollen, und daß sie nur passiv reagieren. Damit erwecken sie jedoch den
Eindruck, die Kirche wolle einfach nur den Status quo bewahren, als ob die
in der Ehe begründete Familie (ein „herkömmliches“ Modell) das
Kulturmodell der Kirche wäre, das man trotz der großen Veränderungen in
unserer Epoche bewahren will.
Zur Auseinandersetzung mit dieser Situation empfiehlt es sich, die
positiven Aspekte der ehelichen Liebe zu vertiefen, um auch hier die
Wahrheit des Evangeliums im Stile der Christen der ersten Jahrhunderte
unserer Zeitrechnung inkulturieren zu können. Diese Neuevangelisierung
der Familie richtet sich vor allem an die christlichen Familien, die als
Adressaten der Evangelisierung selbst die ersten Evangelisierer sind und
die „gute Nachricht“ von der „geschwisterlichen Liebe“[95] nicht
nur in Worten, sondern auch und vor allem durch ihr persönliches Zeugnis
verkünden. Der Wert dieses sozialen Wunderwerks, das die eheliche Liebe
ist, muß dringend wieder erkannt werden, denn das Phänomen der
faktischen Lebensgemeinschaften hängt mit ideologischen Faktoren
zusammen, die es verdunkeln und die von einem irrigen Verständnis der
menschlichen Sexualität und der Mann-Frau-Beziehung herrühren. Von daher
erklärt sich die ursprüngliche Bedeutung des Gnadenlebens der
christlichen Ehen in Christus: „Auch die christliche Familie gehört zur
Kirche, zum priesterlichen Volk. Durch das Ehesakrament, in dem sie gründet
und aus dem sie ihre Kraft schöpft, wird sie dauernd von Jesus, dem
Herrn, belebt und zum Dialog mit Gott berufen und verpflichtet, zum Dialog
durch das sakramentale Leben, durch den Einsatz der eigenen Existenz und
durch das Gebet. Das ist die priesterliche Aufgabe, welche die christliche
Familie in tiefster Verbundenheit mit der ganzen Kirche durch den Alltag
des Ehe- und Familienlebens verwirklichen kann und muß; so ist sie
berufen, sich selbst sowie die kirchliche Gemeinschaft und die Welt zu
heiligen“.[96]
41. Dadurch, daß die christlichen Ehen in den verschiedenen
gesellschaftlichen Milieus vertreten sind, stellen sie ein bevorzugtes
Mittel dar, um dem Menschen von heute (der in seiner Subjektivität zum
Teil zerrüttet und nach einer Reihe von bruchstückhaften Erfahrungen auf
der vergeblichen Suche nach einer „freien“, der wahren ehelichen Liebe
widersprechenden Liebe erschöpft ist) konkret zu zeigen, daß es möglich
ist, sein Menschsein wiederzufinden, wenn sie ihm helfen, die Wirklichkeit
einer in der Ehe in Jesus Christus vollkommen verwirklichten Subjektivität
zu begreifen. Diese Art Konfrontation mit der Wirklichkeit ist die einzig
mögliche Art und Weise, im Herzen die Sehnsucht nach einer Heimat zu
wecken, von der die ganze Person eine unauslöschliche Erinnerung hat. Den
enttäuschten Männern und Frauen, die sich zynisch fragen: „Kann denn
aus dem Herzen des Menschen etwas Gutes kommen?“, muß man entgegen können:
„Kommt und seht unsere Ehe und unsere Familie“. Das wirkliche Zeugnis,
durch das die christliche Gemeinschaft mit der Gnade Gottes zum Zeichen
der Barmherzigkeit Gottes mit den Menschen wird, kann ein entscheidender
Ausgangspunkt sein. Außerdem ist in allen Milieus festzustellen, wie
wirksam und positiv der Einfluß gläubiger Christen sein kann. Durch ihre
bewußten Glaubens- und Lebensentscheidungen sind sie mitten unter ihren
Zeitgenossen wie der Sauerteig im Teig, wie das Licht, das in der
Finsternis leuchtet. Die Aufmerksamkeit der Pastoral bei der Vorbereitung
auf die Ehe und Familie und bei der Begleitung im Ehe- und Familienleben
ist also für das Leben der Kirche und der Welt wesentlich.[97]
Eine angemessene Ehevorbereitung
42. Das Lehramt der Kirche hat mehrere Male, vor allem seit dem II.
Vatikanischen Konzil, die Bedeutung und den unersetzlichen Charakter der
Ehevorbereitung in der gewöhnlichen Pastoral hervorgehoben. Diese
Vorbereitung darf sich nicht auf eine einfache Information über das
beschränken, was die Ehe für die Kirche ist, sondern sie muß ein
wirklicher Weg der Formation der Personen sein, deren Grundlage die
Erziehung im Glauben und in den Tugenden bildet. Der Päpstliche Rat für
die Familie hat diesen wichtigen Aspekt der Pastoral der Kirche in den
Dokumenten Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung vom 8. Dezember
1995, und Die Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe vom 13. Mai 1996
behandelt und dabei den Schwerpunkt auf den fundamentalen Charakter der
Ehevorbereitung und auf den Inhalt dieser Vorbereitung gelegt.
43. „Die Vorbereitung auf die Ehe, auf das Ehe- und Familienleben, ist für
das Wohl der Kirche von besonderer Bedeutung, da das Sakrament der Ehe für
die ganze christliche Gemeinschaft einen großen Wert darstellt. Dies gilt
an erster Stelle für die Gatten, deren Entscheidung derart ist, daß sie
weder unvorbereitet noch überhastet getroffen werden darf. In anderen
Epochen konnte diese Vorbereitung auf die Unterstützung der Gesellschaft
zählen, welche die Werte und Güter der Ehe anerkannte. Die Kirche
verteidigte ohne Bedenken und vorbehaltlos die Heiligkeit der Ehe und war
sich der Tatsache bewußt, daß das Sakrament der Ehe als Lebenszelle des
Volkes Gottes für die Kirche selbst eine Garantie darstellt. Im Innern
der Kirche, zumindest in den wirklich evangelisierten Gemeinschaften, war
die Unterstützung für die Ehe entschlossen, einheitlich und geschlossen.
Getrennte und gescheiterte Ehen waren selten, und die Ehescheidung wurde
als gesellschaftliches ,Übel’ betrachtet (vgl. Gaudium et spes, Nr.
47). Heute steht man dagegen in nicht wenigen Fällen vor einem
einschneidenden Verfall der Familie und vor einer gewissen Zersetzung der
Werte der Ehe. In vielen Nationen, vor allem in den Industrieländern, ist
die Zahl der Eheschließungen zurückgegangen. Man verschiebt die
Eheschließung heute gewöhnlich auf einen späteren Zeitpunkt, und die
Zahl der Ehescheidungen und Trennungen-dazu kommt es oft schon in den
ersten Jahren des Ehelebens-steigt. Aufgrund dieser Umstände nehmen die
Sorgen in der Pastoral zu, und immer wieder stellt man sich die Frage: Ist
derjenige, der heute den Bund der Ehe eingeht, wirklich darauf
vorbereitet? Die Frage der Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe und auf
das dann folgende gemeinsame Leben erscheint wie eine große pastorale
Notwendigkeit-zwar in erster Linie zum Wohl der Gatten, aber auch zum Wohl
der ganzen christlichen Gemeinschaft und der Gesellschaft. Deshalb nehmen
das Interesse und die Initiativen überall zu, um auf die mit der
Vorbereitung auf das Sakrament der Ehe verbundenen Fragen entsprechende
und angemessene Antworten zu geben“.[98]
44. In unseren Tagen ist das Problem-im Gegensatz zu anderen Epochen-nicht
in erster Linie, daß die jungen Menschen mit einer unzureichenden
Vorbereitung das Ehesakrament empfangen. Unter dem Einfluß eines
pessimistischen, anthropologischen, entstrukturalisierenden Verständnisses,
das die Subjektivität aufhebt, zweifeln viele daran, daß es in der Ehe
eine wahre Hingabe geben kann, die eine treue, fruchtbare und unauflösliche
Verbindung schafft. Folge dieser Sicht ist in einigen Fälle die Ablehnung
der Ehe als Institution. Sie wird als illusorische Wirklichkeit
betrachtet, die nur für Menschen mit einer ganz besonderen Vorbereitung
da ist. Von daher erklärt sich die Bedeutung der christlichen Erziehung
zu einem richtigen und realistischen Freiheitsbegriff hinsichtlich der Ehe
als Fähigkeit, das Gut der ehelichen Hingabe zu entdecken und sich darauf
auszurichten.
Die Familienkatechese
45. In diesem Sinne ist die Vorbeugung durch Familienkatechese
grundlegend. Ebenso unersetzlich ist das Zeugnis der Familien vor ihren
eigenen Kindern und in der Gesellschaft, in der sie leben. Die Hirten dürfen
nicht die einzigen sein, welche die Familie verteidigen: Die Familien
selbst müssen die Achtung ihrer Rechte und ihrer Identität einfordern.
Heute nehmen die Familienkatechesen in der Familienpastoral einen
besonderen Platz ein. Sie setzen sich umfassend, vollständig und
systematisch mit den Wirklichkeiten der Familie auseinander, und zwar nach
dem Kriterium des Glaubens und im Licht des Wortes Gottes, das in der
Treue zum Lehramt der Kirche von den rechtmäßigen und zuständigen
Hirten kirchlich ausgelegt wird. So tragen sie in diesem katechetischen
Prozeß wirklich zur Vertiefung der Heilswahrheit über den Menschen bei.
Man soll sich bemühen, die Rationalität und Glaubwürdigkeit des
Evangeliums hinsichtlich Ehe und Familie zu zeigen, und das Bildungssystem
der Kirche entsprechend ändern.[99] Die Erklärung der Ehe und der
Familie auf der Grundlage einer richtigen anthropologischen Sicht ruft
sogar unter Christen Staunen hervor. Sie erkennen, daß es sich nicht nur
um eine Glaubensfrage handelt, und sehen darin eine Bestätigung im
Glauben und Gründe zum Handeln, so daß sie ihr persönliches
Lebenszeugnis geben und eine auf den Laien zugeschnittene apostolische
Sendung erfüllen.
Die Kommunikationsmittel
46. Die Krise der Werte der Familie und des Familienbegriffs in den
Staatsordnungen und in den Mitteln zur Weitergabe der Kultur-Presse,
Fernsehen, Internet, Kino, usw.-macht eine erneute Bemühung erforderlich,
um die Werte der Familie in die Kommunikationsmittel einzubringen. Man
denke beispielsweise nur an den starken Einfluß der Massenmedien, der in
der Gesellschaft zum Verlust der Sensibilität für Zustände wie
Ehebruch, Scheidung oder faktische Lebensgemeinschaften geführt hat, oder
an die schädliche Verzerrung der „Werte“ (oder besser der „Anti-Werte“),
die manchmal sogar als normale Lebensentwürfe dargeboten werden. Trotz
des verdienstvollen Beitrags engagierter Christen, die im Bereich der
Kommunikationsmittel tätig sind, gilt es zu bedenken, daß einige
Fernsehprogramme und Fernsehserien zum Beispiel nicht nur nicht zur religiösen
Bildung beitragen, sondern die Desinformation und die Verbreitung religiöser
Ignoranz fördern. Auch wenn diese Faktoren keine Grundelemente für die
Gestaltung der Kultur darstellen, ist ihr Einfluß nicht zu leugnen. Sie
sind deshalb zu den soziologischen Faktoren zu rechnen, die eine Pastoral
mit realistischen Kriterien zu berücksichtigen sind.
Das soziale Engagement
47. Für viele unserer Zeitgenossen, deren Subjektivität durch die
Ideologien in gewisser Weise „zerstört“ wurde, ist die Ehe nahezu
undenkbar; die eheliche Wirklichkeit hat für sie keine Bedeutung. Wie
kann die Pastoral der Kirche auch für sie zu einem Heilsereignis werden?
In dieser Hinsicht ist das Engagement von Katholiken in Politik und
Gesetzgebung entscheidend, da sie in diesem Bereich Verantwortlichkeiten
besitzen. Die Gesetzgebungen bilden in weitem Maße das Ethos eines
Volkes. In dieser Hinsicht ist es besonders wichtig, zur Überwindung der
Versuchung zur Gleichgültigkeit im Bereich von Politik und Gesetzgebung
zu mahnen, und auf der Notwendigkeit zu bestehen, für die Würde der
Person öffentlich Zeugnis zu geben. Die Gleichstellung der faktischen
Lebensgemeinschaften mit der Familie führt, wie wir gesehen haben, zu
einer Verdrehung der auf das Gemeinwohl der Gesellschaft zielenden Ordnung
und bringt eine Entwertung der in der Ehe begründeten Familie als
Institution mit sich. Die Gleichstellung ist daher ein Übel für die
Menschen, die Familien und die Gesellschaften. Das „politisch Mögliche“
und seine Entfaltung in der Zeit kann nicht von den Grundprinzipien der
Wahrheit über die menschliche Person absehen, welche die Einstellung, die
konkreten Initiativen und Zukunftsprogramme bestimmen müssen.[100] Es wäre
ebenso nützlich, die „Dogmen“ von der unauflöslichen Verbindung
zwischen Demokratie und ethischem Relativismus in Frage zu stellen, in dem
eine Großzahl der Gesetzesinitiativen zugunsten der Gleichstellung der
faktischen Lebensgemeinschaften mit der Familie begründet sind.
48. Die Frage der faktischen Lebensgemeinschaften ist für die Christen
eine große Herausforderung. Sie müssen in der Lage sein, den rationalen
Aspekt des Glaubens, die tiefe Rationalität des Evangeliums von der Ehe
und der Familie aufzuzeigen. Wenn die Verkündigung dieses Evangeliums
nicht in der Lage ist, auf diese Herausforderung zur Rationalität (die
als enge Entsprechung von desiderium naturale des Menschen und von der
Kirche verkündetem Evangelium zu verstehen ist) zu antworten, bleibt sie
unfruchtbar. Deshalb ist es heute mehr denn je notwendig, die innere
Glaubwürdigkeit der Wahrheit über den Menschen aufzeigen, bildet sie
doch die Grundlage für die Institution der ehelichen Liebe. Im
Unterschied zu den anderen Sakramenten gehört die Ehe auch zur Schöpfungsökonomie,
da sie in die natürliche Dynamik des Menschengeschlechts eingeschrieben
ist. Zweitens ist es notwendig, sich um eine Reflexion über die
fundamentalen Grundlagen, über die wesentlichen Prinzipien zu bemühen,
welche die Bildung in den verschiedenen Bereichen und Institutionen
bestimmen. Wie lautet heute die Philosophie der Bildungseinrichtungen der
Kirche und wie sollen diese Prinzipien in eine angemessene Erziehung zur
Ehe und zur Familie als grundlegende und notwendige Strukturen der
Gesellschaft umgesetzt werden?
Pastorale Aufmerksamkeit und Ansätze
49. Eine verständnisvolle Haltung gegenüber der existentiellen
Problematik und der Entscheidungen von Menschen, die in einer faktischen
Lebensgemeinschaft leben, ist berechtigt und unter gewissen Umständen
sogar eine Pflicht. Die Achtung vor der Würde der Person wird nicht in
Frage gestellt. Aber das Verständnis für die Situation und der Respekt
vor der Person bedeuten noch keine Rechtfertigung. In solchen Fällen
empfiehlt es sich eher, zu betonen, daß die Wahrheit für sich gesehen
ein wesentliches Gut und ein Faktor wahrer Freiheit ist. Macht man die
Wahrheit geltend, ist dies kein Angriff, sondern vielmehr eine Form der Nächstenliebe.
„Die Heilslehre Christi in keiner Weise schmälern“ ist „eine
erhabene Form der Liebe zu den Seelen“[101], vorausgesetzt, daß damit
„die Geduld und Güte“ einhergeht, „deren Beispiel der Herr selbst
im Umgang mit den Menschen gegeben hat“.[102] Auch die Christen müssen
versuchen, die individuellen, sozialen, kulturellen und ideologischen
Ursachen für die Verbreitung der faktischen Lebensgemeinschaften zu
verstehen. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß eine verständige
und feinfühlige Pastoral in bestimmten Fällen zur „institutionellen“
Rehabilitierung dieser Gemeinschaften beitragen kann. Die Menschen, die
sich in einer solchen Situation befinden, sollen im Rahmen der gewöhnlichen
Pastoral der kirchlichen Gemeinschaft Fall für Fall und mit der gebührenden
Umsicht betrachtet werden. Man soll ihnen mit Verständnis für ihre
Probleme und für die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten begegnen,
geduldig mit ihnen sprechen, ihnen konkret helfen, insbesondere, wenn
Kinder vorhanden sind. Auch in dieser Hinsicht ist die Vorbeugung eine
vorrangige Absicht.
Schluß
50. Die Weisheit der Nationen hat in den vergangenen Jahrhunderten trotz
einiger Beschränkungen hier und da die Existenz und fundamentale und
unersetzliche Sendung der in der Ehe begründeten Familie anerkannt. Die
Familie ist ein für die ganze Gesellschaft notwendiges und unersetzliches
Gut. Sie muß von der ganzen Gesellschaft rechtlich anerkannt, geschützt
und gefördert werden. Denn es schadet der ganzen Gesellschaft, wenn man
dieses für die Gesellschaft wertvolle und notwendige Gut irgendwie gefährdet.
Gegenüber dem Phänomen faktischer Lebensgemeinschaften und der damit
verbundenen Zurücksetzung der ehelichen Liebe darf die Gesellschaft nicht
gleichgültig bleiben. Die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften
ist die falsche Lösung und stellt bloß eine einfache Unterdrückung des
Problems dar. Damit werden sie nur öffentlich mit den in der Ehe begründeten
Familien auf eine Stufe gestellt oder ihnen gleich gestellt. Das ist nicht
nur vergleichsweise eine Benachteiligung der Ehe (und nicht zuletzt ein
Angriff auf die Familie, auf jene natürliche und notwendige Institution,
die heute vielmehr wahrer familienpolitischer Maßnahmen bedürfte). Es läßt
vielmehr auf eine tiefe Fehlkenntnis der anthropologischen Wahrheit der
menschlichen Liebe von Mann und Frau und des damit untrennbar verbundenen
Aspekts einer festen und für das Leben offenen Gemeinschaft schließen.
Diese Fehlkenntnis ist um so schwerwiegender, wenn man den wesentlichen
und tiefen Unterschied zwischen der der Ehe als Institution entspringenden
ehelichen Liebe und homosexuellen Beziehungen ignoriert. Die „Gleichgültigkeit“
der öffentlichen Behörden in diesem Punkt ähnelt der Apathie gegenüber
dem Leben oder dem Tod der Gesellschaft, gegenüber ihre Projektion auf
die Zukunft hin oder ihren Verfall. Werden keine angemessenen Maßnahmen
ergriffen, droht diese „Neutralität“ zu einer Beschädigung des
sozialen Netzes und der Pädagogik der zukünftigen Generationen zu führen.
Die unzureichende Wertschätzung der ehelichen Liebe und ihrer naturgemäßen
Offenheit für das Leben mit der daraus folgenden Unbeständigkeit im
Familienleben ist ein gesellschaftliches Phänomen, das eine angemessene
Beurteilung von seiten aller erforderlich macht, denen es um das Wohl der
Familie geht. Dies gilt insbesondere für die Christen. Es geht vor allem
um die Erkenntnis der eigentlichen (ideologischen und finanziellen) Gründe
einer solchen Lage der Dinge und nicht um die Erfüllung demagogischer
Forderungen von Pressure-groups, die nicht dem Gemeinwohl der Gesellschaft
Rechnung tragen. Für die katholische Kirche sind die Familie und die
eheliche Liebe in der Nachfolge Christi ein Geschenk der Gemeinschaft des
Gottes der Barmherzigkeit mit der Menschheit, ein wertvoller Schatz der
Heiligkeit und der Gnade, die in der Welt aufleuchtet. Deshalb lädt sie
alle ein, die für die Sache des Menschen kämpfen, sich ihren Bemühungen
zur Förderung der Familie und ihrer innigsten Lebensquelle, welche die
Ehegemeinschaft ist, anzuschließen.
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ANMERKUNGEN
[1]II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.
[2]II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr.
11, Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 11.
[3]Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2331-2400; Päpstlicher Rat für
die Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995.
[4]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
80.
[5]In diesen Gebieten richtet sich die humanisierende und pastorale Tätigkeit
der Kirche in ihrer vorzüglichen Option für die Armen in der Regel auf
die „Regulierung“ dieser Lebensgemeinschaften durch die Feier der Ehe
(oder je nach Fall durch die Gültigerklärung oder Regulierung) nach Maßgabe
der Einstellung und dem Einsatz der Kirche für die Heiligung der
christlichen Hausgemeinschaften.
[6]Verschiedene konstruktivistische Theorien vertreten heute
unterschiedliche Konzeptionen, wie sich die Gesellschaft (das behaupten
sie zumindest) entwickeln und sich an die verschiedenen „Geschlechter“
anpassen müßte (zum Beispiel in der Erziehung und im Gesundheitswesen,
usw.). Manche sprechen von drei Geschlechtern, andere von fünf, wieder
andere von sieben oder von einer Zahl, die je nach Betrachtungsweise
variieren kann.
[7]Sowohl der Marxismus als auch der Strukturalismus haben in
unterschiedlichem Maß zur Gender-Ideologie beigetragen. Maßgeblich
beeinflußt wurde sie von W. Reichs (1897-1957) Postulaten über die
„sexuelle Revolution“ oder von Herbert Marcuses (1898-1979)
Postulaten. Reich rief zur sexuellen Freizügigkeit auf und Marcuse zum
„Ausprobieren“ aller sexuellen Möglichkeiten (die auf der Grundlage
eines sexuellen Polymorphismus von unterschiedslos „heterosexueller“
– das heißt natürlicher sexueller – oder „homosexueller“
Ausrichtung, losgelöst von der Familie und von jedem natürlichen
Finalismus der geschlechtlichen Differenzierung sowie von jedweder Hemmung
durch eine verantwortliche Elternschaft, zu verstehen ist). Der radikale
und extremistische Feminismus, wie ihn bekanntlich Margaret Sanger
(1879-1966) und Simone de Beauvoir (1908-1986) vertraten, ist keinesfalls
als eine Randerscheinung dieses historischen Prozesses der Verfestigung
einer Ideologie zu betrachten. Danach wären „Heterosexualität und
Monogamie nur mögliche Formen sexueller Praxis.
[8]Vgl. Päpstlicher Rat für die Familie, Famille et Droits humains
(Familie und Menschenrechte), 1999, Nr. 16: Die meisten wichtigen
internationalen Einrichtung begrüßen leider eine solche Einstellung, und
sie wird durch die Entstellung des Familienbegriffs, dessen Grundlage ganz
eindeutig die Familie ist, umgesetzt. Zu diesen Einrichtungen gehören
bestimmte Organe der Organisation der Vereinten Nationen. Sie stimmten
offenbar unlängst einigen dieser Theorien zu und ignorierten damit die
wahre Bedeutung von Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte von 1948, worin die Familie als „natürliches und
grundlegendes Element der Gesellschaft“ bezeichnet wird.
[9]Vgl. Aristoteles, Politik: Schriften zur Staatstheorie, I, 9-10 (Bk
1253a).
[10]Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2207.
[11]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
18.
[12]Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 1.12.1999.
[13]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 47.
[14]Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 4: „[...] abgesehen
von den einzelnen Denkrichtungen gibt es eine Gesamtheit von
Erkenntnissen, in der man so etwas wie ein geistiges Erbe der Menschheit
erkennen kann; gleichsam als befänden wir uns im Angesicht einer
impliziten Philosophie, auf Grund der sich ein jeder bewußt ist, diese
Prinzipien, wenngleich in undeutlicher, unreflektierter Form zu besitzen.
Diese Erkenntnisse sollten, eben weil sie in irgendeiner Weise von allen
geteilt werden, eine Art Bezugspunkt der verschiedenen philosophischen
Schulen darstellen. Wenn es der Vernunft gelingt, die ersten und
allgemeinen Prinzipien des Seins zu erfassen und zu formulieren und daraus
in rechter Weise konsequente Schlußfolgerungen von logischer und
deontologischer Bedeutung zu entwickeln, dann kann sie sich als eine
richtige Vernunft oder, wie die antiken Denker sie nannten, als orthòs
logos, recta ratio ausgeben“.
[15]Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Dei Verbum, Nr. 10.
[16]Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 23: „Das Verhältnis
von Glaube und Philosophie trifft in der Verkündigung vom gekreuzigten
und auferstandenen Christus auf die Felsenklippe, an der es Schiffbruch
erleiden kann. Doch jenseits dieser Klippe kann es in das unendliche Meer
der Wahrheit einmünden. Hier zeigt sich deutlich die Grenze zwischen
Vernunft und Glaube, es wird aber auch der Raum klar erkennbar, in dem
sich beide begegnen können“; Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium
vitae, Nr. 101: „Das Evangelium vom Leben ist nicht ausschließlich für
die Gläubigen da: es ist für alle da. Die Frage des Lebens und seiner
Verteidigung und Förderung ist nicht alleiniges Vorrecht der Christen“.
[17]Johannes Paul II., Ansprache vor dem Forum der katholischen Verbände
Italiens, 27.6.1998.
[18]Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des Europäischen
Parlaments, welche die faktischen Lebensgemeinschaften, einschließlich
homosexueller Verbindungen, mit der Familie auf eine Ebene stellen,
17.3.2000.
[19]Augustinus, De libero arbitrio, I, 5,11.
[20]„Das Gesellschaftsleben und sein Rechtssystem setzen ein letztes
Fundament voraus. Wenn es kein anderes Gesetz über dem bürgerlichen
Gesetz gibt, dann müssen wir zugeben, daß jedweder Wert, sogar
diejenigen, für die Menschen gekämpft und die als Meilensteine auf dem
langwierigen Weg zur Freiheit gegolten haben, durch eine einfache
Stimmenmehrheit aus der Welt geschafft werden können. Wer das Naturgesetz
kritisiert, muß die Augen vor dieser Möglichkeit verschließen. Und wenn
er Gesetze fördert, die dem Gemeinwohl und seinen Grundforderungen
widersprechen, muß er sich aller Folgen seines Handelns bewußt sein,
denn er droht, die Gesellschaft in eine gefährlichen Richtung zu
lenken.“; Kardinal Angelo Sodano, Vortrag beim 2. vom Päpstlichen Rat für
die Familie veranstalteten Treffen von europäischen Politikern und
Gesetzgebern, 22.-24-Oktober 1998:
[21]In Europa beispielsweise heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung“ (Art. 6); in der irischen Verfassung lesen wir:
„Der Staat anerkennt die Familie als ursprüngliche und grundlegende
Gruppe der Gesellschaft und als eine moralische Institution; sie ist mit
unveräußerlichen und unantastbaren Rechten ausgestattet, die vor jedem
positiven Gesetz kommen. Demzufolge verpflichtet sich der Staat, den
Bestand und die Autorität der Familie als notwendiges Fundament der
Gesellschaftsordnung und unerläßliches Element für den Wohlstand der
Nation und des Staates zu schützen“ (Art. 41); in der spanischen:
„Die öffentliche Hand gewährleistet den sozialen, wirtschaftlichen und
finanziellen Schutz der Familie“ (Art. 39); in der italienischen: „Die
Republik anerkennt die Rechte der Familie als natürliche, auf der Ehe
gegründete Gesellschaft“ (Art. 29); in der polnischen: „Der Ehe, das
heißt der Verbindung von einem Mann und einer Frau, sowie der Familie,
der Vaterschaft und Mutterschaft, müssen der Schutz und die Sorge in der
Republik Polen zugute kommen“ (Art.18); in der portugiesischen: „Die
Familie als Grundelement der Gesellschaft hat das Recht auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat und auf die Schaffung jener Bedingungen, welche die
persönliche Verwirklichung ihrer Mitglieder ermöglichen“ (Art.67).
Ähnliches ist in den Verfassungen der übrigen Welt zu lesen: In der
argentinischen heißt es: „Das Gesetz soll den vollständigen Schutz der
Familie begründen“ (Art. 14); in der brasilianischen: „Die Familie
als Fundament der Gesellschaft, ist Gegenstand eines besonderen Schutzes
durch den Staat“ (Art. 226); in der chilenischen: „Die Familie ist die
Grundzelle der Gesellschaft. [...] Es ist die Pflicht des Staates, den
Schutz der Bevölkerung und der Familie zu gewährleisten“ (Art. 1); in
der chinesischen: „Der Staat schützt die Ehe, die Familie, die
Mutterschaft und Kindheit“ (Art. 49); in der kolumbianischen: „Der
Staat anerkennt ohne jede Diskriminierung den Vorrang der unveräußerlichen
Rechte der Person und schützt die Familie als Grundinstitution der
Gesellschaft“ (Art. 5); in der südkoreanischen: „Die Ehe und das
Familienleben sind in der Würde des einzelnen und in der Gleichheit der
Geschlechter begründet; der Staat setzt alle verfügbaren Mittel ein, um
dieses Ziel zu verwirklichen“ (Art. 36); in der philippinischen: „Der
Staat anerkennt die philippinische Familie als Fundament der Nation.
Deshalb ist die Ehe eine unverletzliche gesellschaftliche Institution; sie
ist die Grundlage der Familie und muß vom Staat geschützt werden“
(Art. 15); in der mexikanischen: „[...] das Gesetz schützt die
Gestaltung und Entwicklung der Familie“ (Art. 4); in der peruanischen:
„Die Gemeinschaft und der Staat [...] schützen auch die Familie und fördern
die Ehe; sie anerkennen sie als natürliche und fundamentale Institutionen
der Gesellschaft“ (Art. 4); in der ruandischen: „Die Familie als natürliche
Grundlage des ruandischen Volkes soll vom Staat geschützt werden“ (Art.
24).
[22]Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2: „Jedes von
Menschen gemachte Gesetz ist insofern rechtskräftig, als es aus dem
Naturgesetz hervorgeht. Umgekehrt ist, was dem Naturgesetz widerspricht,
kein Gesetz, sondern eine Verdrehung des Gesetzes“.
[23]Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer am Europakongreß des Päpstlichen
Rates für die Familie, 23. Oktober 1998, Nr. 3.
[24]Johannes Paul II., Enzyklika Centesimus annus, Nr. 46.
[25]Schlußerklärung des 2. Kongresses der europäischen Politiker und
Gesetzgeber über die Menschenrechte und die Familie, in L’Osservatore
Romano, 26.2.1999: „Als Politiker und Gesetzgeber, die der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte von 1948 treu verbunden bleiben wollen,
verpflichten wir uns, die Rechte der in der Ehe zwischen einem Mann und
einer Frau begründeten Familie zu verteidigen und zu fördern. Und zwar
auf allen Ebenen: auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Nur
so können wir uns sowohl auf nationaler als auch auf internationaler
Ebene wirklich in den Dienst des am Gemeinwohls stellen“.
[26]Erklärung des 3. Kongresses der Politiker und Gesetzgeber von
Amerika, Buenos Aires, 3.-5. August 1999: „Die Familie ist der zentrale
Kern der Gesellschaft. Sie spielt offenkundig eine wichtige Rolle in der
Wirtschaft, die nicht zu vernachlässigen ist, ist die Familie doch das größte
Humankapital. Sie erfüllt aber auch andere Aufgaben. Sie ist vor allem
eine natürliche Lebensgemeinschaft, eine Gemeinschaft, die in der Ehe
begründet ist und deshalb einen viel größeren Zusammenhalt bietet als
jede andere soziale Gemeinschaft“.
[27]Vgl. Charta der Familienrechte, Präambel.
[28]Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 6.
[29]Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2333; Johannes Paul
II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 8.
[30]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 49.
[31]Vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2332; Johannes Paul II.,
Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota,
21.01.1999.
[32]Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 7-8.
[33]Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen
Rota, 21.01.1999, Nr. 3.
[34]Ebd. Nr. 4.
[35]Ebd.
[36]Ebd.
[37]„Die Ehe stellt den rechtlichen Rahmen dar, welcher die Beständigkeit
der Familie fördert. Sie ermöglicht die Verjüngung der Generationen.
Sie ist kein bloßer Vertrag oder Privatangelegenheit, sondern stellt eine
der Grundstrukturen der Gesellschaft dar.“ Erklärung des ständigen
Rats der Französischen Bischofskonferenz zum Gesetzentwurf über den „bürgerlichen
Solidaritätspakt“, 17.9.1998.
[38]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
19.
[39]Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen
Rota, 21.01.1999, Nr. 5.
[40]„Die Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts und die
Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau sind nicht gleichwertig. Nur
letztere sind als Paar zu bezeichnen, weil der Begriff die geschlechtliche
Differenzierung, die eheliche Dimension, die Fähigkeit zur Vaterschaft
und Mutterschaft voraussetzt. Die Homosexualität kann offensichtlich
nicht dieses symbolische Ganze darstellen.“ Erklärung des ständigen
Rats der Französischen Bischofskonferenz zum Gesetzentwurf zum „bürgerlichen
Solidaritätspakt“, 17.9.1998.
[41]Zur ernsten inneren moralischen Ungeordnetheit der homosexuellen
Handlungen im Widerspruch zum Naturgesetz vgl. Katechismus der
Katholischen Kirche, Nr. 2357-2359; Kongregation für die Glaubenslehre,
Instruktion Persona humana, 29.12.1975; Päpstlicher Rat für die Familie,
Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995, Nr. 104.
[42]Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer der 14. Vollversammlung
des Päpstlichen Rates für die Familie; vgl. Johannes Paul II., Ansprache
beim Angelus am 19.6.1994.
[43]Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des Europäischen
Parlaments über die Gleichstellung der „faktischen
Lebensgemeinschaften, einschließlich der homosexuellen, mit der Familie,
17.3.2000.
[44]Erklärung des Vorsitzenden der Französischen Bischofskonferenz nach
der Verabschiedung des „bürgerlichen Solidaritätspakts“, 13.10.1999:
„Wir dürfen nicht verkennen, daß eine solche Gesetzgebung den ersten
Schritt beispielsweise zur Adoption von Kindern durch Menschen darstellt,
die in einer homosexuellen Beziehung leben. Wir fürchten um die Zukunft
und bedauern, was in der Vergangenheit geschehen ist“.
[45]Johannes Paul II., Ansprache beim Angelus, 20.02.1994.
[46]Vgl. Erklärung der ständigen Kommission der Spanischen
Bischofskonferenz zur Resolution des Europäischen Parlaments über die
Gleichheit der Rechte von homosexuellen Männern und Frauen, 24.6.1994.
[47]Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 11.
[48]Vgl. ebd., Nr. 14.
[49]Ebd., Nr. 17.
[50]Charta der Familienrechte, Präambel D.
[51]Vgl. ebd., Präambel D und Art. 6.
[52]Vgl. ebd., Präambel B und I.
[53]Vgl. ebd., Präambel C und G.
[54]Vgl. Johannes Paul II.,Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr.
9-11.
[55]Johannes Paul II.,Ansprache beim Angelus, 26.12.1999, Nr. 2.
[56]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 21; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien),
Nr. 13-15.
[57]Charta der Familienrechte, Präambel F; vgl. Johannes Paul II.,
Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 21.
[58]Vgl.Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 91 und 94.
[59]Charta der Familienrechte, Präambel E.
[60]Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 92.
[61]Charta der Familienrechte, Präambel H-I.
[62]Vgl.Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 23-24.
[63]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 25.
[64]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 28-35; Charta der Familienrechte, Art. 3.
[65]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 20; Charta der Familienrechte, Art. 6.
[66]Charta der Familienrechte, Art. 2b und c; Art. 7.
[67]Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 36-41; Charta der Familienrechte, Art. 5; vgl. Johannes Paul II.,
Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 16.
[68]Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 42-48; Charta der Familienrechte, Art. 8-12.
[69]Charta der Familienrechte, Art. 1c.
[70]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 4.
[71]Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 20; vgl. ebd. Nr.
19.
[72]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
6; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr.
13.
[73]Vgl. Konzil von Trient, Sessio VII und XXIV.
[74]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
68.
[75]Codex des kanonischen Rechtes, can. 1055 § 1; Katechismus der
katholischen Kirche, Nr. 1601.
[76]II. Vatikanisches Konzil,Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48.
[77]Vgl. Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres
der Römischen Rota, 21.01.2000.
[78]II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr.
48.
[79]Ebd.
[80]Vgl. Codex des kanonischen Rechtes (1983) und Codex des kanonischen
Rechts der Orientalischen Kirche (1990).
[81]Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes,
Nr. 49.
[82]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 68.
[83]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 81.
[84]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 93.
[85]Vgl. Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 5.9.1979.
Mit dieser Ansprache begann der Katechesenzyklus, der unter dem Namen
„Katechese über die menschliche Liebe“ bekannt ist.
[86]Johannes Paul II., Ansprache bei der Generalaudienz am 5.9.1979:
„Christus begibt sich nicht auf die Diskussionsebene, auf die seine
Gesprächspartner ihn bringen wollen. Mit einem Wort, er billigt nicht,
wie sie das Problem angehen. Er läßt sich nicht auf juristische oder
kasuistische Kontroversen ein, sondern bezieht sich zweimal auf den
,Anfang’“.
[87]Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 53: „Es ist
nicht zu leugnen, daß sich der Mensch immer und in einer bestimmten
Kultur befindet, aber ebenso wenig läßt sich bestreiten, daß sich der
Mensch in dieser jeweiligen Kultur auch nicht erschöpft. Im übrigen
beweist die Kulturentwicklung selbst, daß es im Menschen etwas gibt, das
alle Kulturen transzendiert. Dieses ,Etwas’ ist eben die Natur des
Menschen: Sie gerade ist das Maß der Kultur und die Voraussetzung dafür,
daß der Mensch nicht zum Gefangenen irgendeiner seiner Kulturen wird,
sondern seine Würde als Person dadurch behauptet, daß er in Übereinstimmung
mit der tiefen Wahrheit seines Wesens lebt“.
[88]Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 35-53;
Thomas von Aquin,Summa theologiae I-II q. 93, a. 3, ad 2um: Das
Naturgesetz „ist nichts anderes als das Licht des Verstandes, das Gott
in uns entzündet hat. Dank diesem Licht erkennen wir, was wir tun und was
wir meiden müssen. Gott hat dieses Licht und dieses Gesetz bei der Schöpfung
gegeben“.
[89]Vgl. Johannes Paul II.,Enzyklika Veritatis splendor, Nr. 62-64.
[90]II. Vatikanisches Konzil,Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr.
11: Durch die Gnade der Ehe „fördern sie [die Eheleute] sich
gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme
und Erziehung der Kinder“; vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, Nr.
1641-1642.
[91]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
81.
[92]Ebd.
[93]Vgl. Nr. 4-8.
[94]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
81.
[95]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Gratissimam sane (Brief an
die Familien), Nr. 20.
[96]Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr.
55.
[97]Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio,
Nr. 66.
[98]Päpstlicher Rat für die Familie, Die Vorbereitung auf das Sakrament
der Ehe, Nr. 1.
[99]Vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio, Nr. 47.
[100]Vgl. Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 73.
[101]Paul VI.,Enzyklika Humanae vitae, Nr. 29.
[102]Ebd.
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