Kathsurf special: Euthanasiedebatte im Europarat

Inoffizielle deutsche Übersetzung von Dokument 9898 - Euthanasie

Offizieller englischer Originaltext: Euthanasie, Doc. 9898
In dieser Übersetzung fehlen im Vergleich zum englischen Original die Fußnoten und Referenzen.


Euthanasie - Sterbehilfe

Dokument 9898

10. September 2003

Bericht

Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie

Berichterstatter: Herr Dick Marty, Schweiz, Liberale Gruppe (LDR)


Zusammenfassung

Wenn todkranke Patienten ständige unerträgliche Schmerzen haben und ohne jegliche Hoffnung auf Besserung ihrer Lage leiden, sind manche Ärzte und anderes medizinisches Personal bereit, „freiwillige aktive Sterbehilfe„ zu leisten, d.h. dem Leben des Patienten auf seinen beständigen, freiwilligen und wohlüberlegten Wunsch hin ein Ende zu setzen, oder aber unter denselben Voraussetzungen einzuwilligen, dem Patienten dabei zu helfen, aus dem Leben zu scheiden (ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung). Ärzte können auch zu entscheiden haben, ob eine lebenserhaltende Behandlung abgesetzt werden soll – in dem Wissen, dass sie dadurch den Tod herbeiführen („passive Sterbehilfe"). Diese wohlbekannten Fakten der medizinischen Praxis liegen für gewöhnlich in der Grauzone des Ermessens oder im Schatten der Verborgenheit und obwohl solche Handlungen in den meisten Mitgliedstaaten des Europarates gesetzwidrig sind, werden sie nur selten geahndet. Nach Auffassung des Berichterstatters ist das größte Missbrauchsrisiko mit dieser Realität verbunden und muss die Kluft zwischen Recht und Praxis überbrückt werden, wenn die Achtung vor dem Rechtsstaat erhalten bleiben soll. 

Der Berichterstatter glaubt, dass niemand das Recht hat, einem todkranken oder sterbenden Menschen die Pflicht aufzuerlegen, sein Leben unter unerträglichen Leiden und Qualen fortzusetzen, wenn er selbst beharrlich den Wunsch geäußert hat, es zu beenden. Dieses Recht impliziert nicht die Verpflichtung für das Gesundheitspersonal, sich an einem Akt der Sterbehilfe beteiligen zu müssen. Außerdem kann diese Entwicklung in keiner Weise als verminderter Respekt für das menschliche Leben ausgelegt werden.

Was die behauptete Unvereinbarkeit der Sterbehilfe mit Artikel 2 („Recht auf Leben„) der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, weist der Berichterstatter darauf hin, dass dieser Standpunkt nie von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einer Prüfung unterzogen worden ist. Demgegenüber wurden die 2002 verabschiedeten Gesetzentwürfe in Belgien und den Niederlanden (die Ärzte, die dem Wunsch eines Patienten nach freiwilliger aktiver Sterbehilfe oder einem Suizid unter ärztlicher Mitwirkung entsprechen, unter streng geregelten und kontrollierten Bedingungen von einer Strafverfolgung freistellen) dem belgischen bzw. dem niederländischen Staatsrat zur Prüfung vorgelegt und für mit der Konvention vereinbar befunden.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates werden gebeten, empirische Erkenntnisse über Entscheidung zum zur letzten Lebensphase zu sammeln und zu analysieren, die öffentliche Diskussion über solche Erkenntnisse zu fördern, sich für eine vergleichende Auswertung dieser Erkenntnisse im Rahmen des Europarates einzusetzen und im Lichte solcher Erkenntnisse und der öffentlichen Diskussion zu prüfen, ob entsprechende Gesetzesanpassungen erwogen werden sollten.

I. Entwurf einer Entschließung

1. Wenn todkranke Patienten ständige unerträgliche Schmerzen haben und ohne jegliche Hoffnung auf Besserung ihrer Lage leiden, sind manche Ärzte und anderes medizinisches Personal bereit, „freiwillige aktive Sterbehilfe„ zu leisten, d.h. dem Leben des Patienten auf seinen beständigen, freiwilligen und wohlüberlegten Wunsch hin ein Ende zu setzen, oder aber unter denselben Voraussetzungen einzuwilligen, dem Patienten dabei zu helfen, aus dem Leben zu scheiden (Beihilfe zur Selbsttötung).

2. Diese wohlbekannten Fakten der medizinischen Praxis liegen für gewöhnlich in der Grauzone des Ermessens oder im Schatten der Verborgenheit. Entscheidungen werden individuell und willkürlich getroffen oder in Absprache mit der Familie des Patienten. Sie hängen häufig vom „Glück des Zufalls„ ab, d.h. von der Anwesenheit eines wohlwollenden Arztes oder einer Krankenschwester. Der von der Familie aus einer Vielzahl von Gründen ausgeübte Druck, der den Entschluss, dem Leben ein Ende zu setzen, beeinflussen kann, wird umso schädlicher sein, wenn er heimlich und außerhalb jedes Verfahrens oder jeder Kontrolle ausgeübt wird. Diese Realität birgt die größten Gefahren eines Missbrauchs in sich.

3. Bis vor kurzem war diese Praxis in den meisten Mitgliedstaaten des Europarates illegal, obwohl strafrechtliche und berufliche Sanktionen im Vergleich zur Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fälle von Sterbehilfe äußerst selten sind. Es gibt daher eine auffallende Divergenz zwischen dem Recht und dem, was in der Praxis geschieht. Diese Kluft muss geschlossen werden, wenn die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben soll. 

4. Dies war einer der Gründe, weshalb die Niederlande und Belgien im Jahre 2002 Gesetze erließen, die es Ärzten, die der Bitte eines Patienten nach freiwilliger aktiver Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung unter streng reglementierten und kontrollierten Voraussetzungen nachkommen, ermöglicht, sich keiner strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Spezielle Gesetze sollen derartige Praktiken aus der Grauzone der Unsicherheit und des potenziellen Missbrauchs rücken, indem sie strenge und transparente Verfahren, Mechanismen und Kriterien festlegen, die Ärzte und Pflegepersonal bei ihren Entscheidungen beachten müssen.

5. Ärzte können auch dazu aufgefordert werden, zu entscheiden, ob eine lebenserhaltende Behandlung vorenthalten oder eingestellt werden soll, wiederum in dem Bewusstsein, dass sie den Tod herbeiführen („passive Sterbehilfe„), insbesondere dann, wenn die Alternative darin besteht, den Patienten durch hartnäckige, aggressive Behandlungen am Leben zu halten, ohne dass Hoffnung auf Genesung oder auch nur Verbesserung der Lage des Patienten besteht, eine Praxis, die darüber hinaus in der medizinischen Ethik verurteilt wird, nicht zuletzt dann, wenn der Patient eine solche Behandlung verweigert hat. Auch hier variieren Gesetze und Praxis in den Mitgliedstaaten, einige erlauben die Praxis unter bestimmten Voraussetzungen, in anderen ist sie illegal. Es ist jedoch schwierig, eine ethische Unterscheidung zwischen dieser und der in Absatz 1 genannten Praxis zu treffen.

6. Empfehlung 1418 (1999) der Parlamentarischen Versammlung betr. den Schutz der Menschenrechte und der Würde todkranker und sterbender Menschen ging von der Voraussetzung aus, dass „es die Aufgabe des Europarates sei, die Würde aller Menschen und die aus ihr hervorgehenden Rechte zu schützen„. Folglich empfahl die Versammlung den Mitgliedstaaten, „anzuerkennen, dass der Sterbewunsch einer todkranken bzw. sterbenden Person selbst keine gesetzmäßige Rechtfertigung darstellen kann, Handlungen auszuüben, mit denen die Herbeiführung des Todes beabsichtigt ist.„

7. Niemand hat das Recht, einem todkranken oder sterbenden Menschen die Pflicht aufzuerlegen, sein Leben unter unerträglichen Leiden und Qualen fortzusetzen, wenn er selbst beharrlich den Wunsch geäußert hat, es zu beenden. Dieses Recht impliziert nicht die Verpflichtung für das Gesundheitspersonal, sich an einem Akt der Sterbehilfe beteiligen zu müssen. Heute respektieren wir die Entscheidung eines Menschen, aus dem Leben zu scheiden, und wir vermeiden es, Werturteile darüber zu fällen. Außerdem kann diese Entwicklung in keiner Weise als verminderter Respekt für das menschliche Leben ausgelegt werden.

8. Während palliativ-medizinische Maßnahmen unbedingt erforderlich sind, um zu versuchen, die Schmerzen todkranker oder sterbender Menschen zu lindern, und obgleich sie gemäß den in Empfehlung 1418 (1999) der Versammlung enthaltenen Empfehlungen verstärkt werden sollten, werden sie von einigen Patienten leider für unangemessen erachtet. Trotz bemerkenswerter Fortschritte können palliativ-medizinische Maßnahmen nicht in allen Fällen unerträgliche Schmerzen und Leiden beseitigen. Die Frage geht in jedem Fall über die Linderung von Leiden hinaus, denn das Ausmaß des Leidens der Patienten, darunter die geistigen Qualen und den Verlust der Würde, die sie erfahren, ist etwas, das nur sie selbst beurteilen können. Das Leiden einzelner, die sich in derselben Lage befinden, kann zu unterschiedlichen Entschlüssen im Hinblick auf die Beendigung des Lebens führen, die Wahl eines jeden Menschen verdient jedoch Respekt.

9. Im Lichte der obengenannten Erwägungen ruft die Parlamentarische Versammlung die Regierungen der Mitgliedstaaten des Europarates auf,

i. empirisches Beweismaterial im Hinblick auf Sterbehilfe zu sammeln und zu analysieren, das mit freiwilliger aktiver Sterbehilfe, Beihilfe zum Selbstmord, passiver Sterbehilfe und damit zusammenhängenden Praktiken verbunden ist, aus dem auch die Haltung der Öffentlichkeit, die Erfahrungen des medizinischen Personals sowie die Rechtsprechung der Gerichte ersichtlich sind;

ii. die Diskussion in der Öffentlichkeit über solches Beweismaterial zu fördern, um eine größtmögliche Transparenz auf einem Gebiet zu schaffen, das allzu oft ohne jegliche Form der Kontrolle den Entscheidungen der medizinischen Berufe unterliegt;

iii. vergleichende Analysen und Diskussionen über derartiges Beweismaterial im Rahmen des Europarates zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der belgischen und holländischen Gesetze, vor allem ihrer Auswirkungen auf die Praxis der Sterbehilfe;

iv. im Lichte dieser Beweise sowie der Debatte in der Öffentlichkeit zu überlegen, welche Gesetze dort, wo es sie noch nicht gibt, ins Auge gefasst werden sollten, um Ärzte, die einwilligen, dem Leben todkranker, unter ständigen, unerträglichen Schmerzen und Qualen leidender Patienten ohne Hoffnung auf Besserung ihrer Lage auf ihren hartnäckigen, freiwilligen und wohlüberlegten Wunsch hin ein Ende zu setzen, von einer strafrechtlichen Verfolgung zu befreien, unter vorgeschriebenen strikten und transparenten Voraussetzungen und Verfahren.

II. Bericht von Herrn Marty

I. Einführung

1. Das Thema Sterbehilfe ist äußerst komplex und führt uns an die Grenze zwischen Leben und Tod, zwischen freier Entscheidung und Glaubensüberzeugung und zwischen Therapie und medizinischem Eingreifen, um den Tod herbeizuführen. Der Umgang mit diesem Thema ist für uns unangenehm, denn wir müssen uns dabei auch der Frage nach dem Ende unseres eigenen Lebens stellen. Weshalb sollten wir es erneut diskutieren, wo doch die Parlamentarische Versammlung vor fast vier Jahren die Empfehlung 1418 (1999) betr. den Schutz der Menschenrechte und der Würde todkranker und sterbender Menschen verabschiedet hat?

2. Sterbehilfe wird täglich praktiziert, wie jede Erhebung bestätigt. Da sie in den meisten Ländern strafbar ist, müssen wir den Schluss ziehen, das sich zwischen dem Gesetz und der wirklichen Praxis eine tiefe Kluft auftut. Verglichen mit der Zahl der Vorfälle sind straf- und berufsrechtliche Sanktionen äußerst selten.

3. Sterbehilfe kann verschiedene Formen annehmen: Ein Gerät kann abgeschaltet, eine Therapie bewusst abgelehnt werden oder es kann eine so hohe Dosis eines Arzneimittels verabreicht werden, dass der Tod des Patienten eintritt. Dem Leben kann auf Verlangen des Patienten oder seiner Angehörigen ein Ende gesetzt werden. Sollte das Gesetz sich in der Frage der so genannten „letzten Freiheit„ einschalten?

4. Die Fortschritte der Medizin geben hierauf keine Antwort – eher im Gegenteil. Die neuesten Möglichkeiten der Medizintechnik lassen das Problem vielmehr noch akuter werden.

5. Wenn es eines weiteren Grundes bedürfte, das Thema Sterbehilfe anzugehen, ist daran zu erinnern, dass zwei Mitgliedstaaten des Europarates, die Niederlande und Belgien, Gesetze angenommen haben, die für die übrigen Staaten und diese Parlamentarische Versammlung fraglos eine Herausforderung bedeuten. Vor diesem Hintergrund sind wir verpflichtet, die Rechtslage im Lichte der tatsächlichen Geschehnisse zu betrachten.

6. Darüber hinaus wird die Sterbehilfe von ihren Gegnern zwar als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskommission – insbesondere deren Artikel 2 über das Recht auf Leben – betrachtet, doch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Standpunkt nie einer Prüfung unterzogen, während der belgische Conseil d’Etat und der niederländische Staatsrat die Sterbehilfe als mit der Konvention vereinbar bezeichnet haben. 

7. Schließlich ergeben Meinungsumfragen in mehreren Mitgliedstaaten, dass eine Mehrheit für eine Gesetzgebung zur Regelung der Sterbehilfe eintritt. Als Politiker und Gesetzgeber müssen wir uns dieser Herausforderung irgendwie stellen. 

II. Definitionen 

8. Um Unklarheiten zu vermeiden, müssen wir eindeutig vor Augen haben, was wir unter dem Begriff „Sterbehilfe„ (englisch: euthanasia; französisch: euthanasie) verstehen. Der (im Deutschen wegen seiner geschichtlichen Belastung nicht verwendbare; Anm.d.Üb.) Begriff „Euthanasie„, der hier mit „Sterbehilfe„ übersetzt wird, bedeutet rein etymologisch „guter Tod„. In dem vorliegenden Bericht wird unter Sterbehilfe jede medizinische Verrichtung (verstanden), die das Leben eines Patienten auf dessen beharrlichen, wohlerwogenen und freiwilligen Wunsch beenden soll, um ihn von unerträglichen Leiden zu erlösen. Das entspricht dem gemeinhin verwendeten Begriff der „freiwilligen aktiven Sterbehilfe„.

9. Bei der Erörterung dieser Frage wird jedoch bisweilen auf das Konzept der „nicht freiwilligen aktiven Sterbehilfe„, bei der der Patient seine Einwilligung entweder nicht geben kann, weil er vielleicht im Koma liegt oder die Einwilligung ganz einfach nicht vorliegt bzw. auf das der „unfreiwilligen aktiven Sterbehilfe“ verwiesen, mit dem bisweilen eine derartige Handlung gegen den Wunsch des Patienten beschrieben wird. Aus der in Ziffer 8 gegebenen Definition geht hervor, dass solche Fälle nicht als Sterbehilfe betrachtet werden.

10. „Passive Sterbehilfe„ ist ein Begriff, der die Vorenthaltung oder den Entzug einer lebenserhaltenden Behandlung – wiederum mit der Absicht, das Leben zu beenden – bezeichnet, insbesondere wenn die Alternative der Versuch wäre, den Patienten durch eine hartnäckige, aggressive und sinnlose Therapie am Leben zu halten, eine nicht zuletzt in Fällen, in denen der Patient eine solche Behandlung abgelehnt hat, von der medizinischen Ethik verurteilte Praxis. Die „ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung„ schließlich deckt Situationen ab, in denen ein Arzt einem Patienten – wiederum auf dessen beharrlichen, wohlerwogenen und freiwilligen Wunsch – dabei hilft, sich das Leben zu nehmen. 

III. Die Empfehlung 1418 (1999) und die Erwiderungen des Ministerkomitees

11. Die Empfehlung 1418 (1999) wies zuerst darauf hin, dass Todkranke und Sterbende keinen ausreichenden Zugang zur Palliativversorgung und einem guten Schmerzmanagement haben. Die Versammlung forderte die Mitgliedstaaten darum auf, sich durch eine Reihe konstruktiver Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung von mehr Abteilungen für Palliativversorgung in Krankenhäusern, den Ausbau von Hospizen und ambulanten Hospiz-Teams und ?Netzwerken und die gezielte Ausbildung von Fachkräften im Gesundheitswesen für eine umfassende Palliativversorgung einzusetzen. Das Ministerkomitee erwiderte (Dok. 8888), der Europäische Gesundheitsausschuss habe die Frage der Palliativversorgung für eine eingehende Untersuchung ausgewählt. Diese Entwicklung ist sicherlich zu begrüßen, und wir blicken den Ergebnissen, die demnächst veröffentlicht werden sollen, erwartungsvoll entgegen.

12. In der Empfehlung 1418 wurden die Mitgliedstaaten außerdem gebeten, das „Selbstbestimmungsrecht„ des Todkranken oder Sterbenden zu schützen. Dies schließt jedoch nicht das Recht ein, den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes zu wählen. Was gemeint war, wurde in den begleitenden Leitlinien zu den Rechten des Patienten erläutert: das Recht auf wahrheitsgemäße und umfassende Information (oder auf Nichtinformation) über den eigenen Gesundheitszustand; Hinzuziehung anderer Ärzte; keine Behandlung gegen den eigenen Willen und zugleich Schutz vor der Ausübung unangemessenen Drucks; das Recht auf Befolgung der eigenen „Patientenverfügung„ oder des „Patiententestaments„ unter näher angegebenen Bedingungen im Falle der Handlungsunfähigkeit; auf möglichst weitgehende Berücksichtigung der eigenen Wünsche in Bezug auf eine spezifische sowie auf Wahrung des eigenen Rechts auf Leben, wenn kein „Patiententestament„ vorliegt.

13. Zu der Frage, ob das „Patiententestament„ befolgt werden muss, wies das Ministerkomitee darauf hin (Dok. 9404), dass der Wortlaut von Artikel 9 des Übereinkommens des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin („Kann ein Patient im Zeitpunkt der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern, so sind die Wünsche zu berücksichtigen, die er früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäußert hat.„) die „größte Meinungsübereinstimmung„ zum Zeitpunkt der Abfassung widerspiegelte, „was die Selbstbestimmung des Patienten und die Verantwortung des Arztes angeht„.

14. Schließlich forderte die Empfehlung 1418 die Mitgliedstaaten auf, das Verbot der vorsätzlichen Beendigung des Lebens von Todkranken oder Sterbenden beizubehalten,

„i. in der Erkenntnis, dass das Recht auf Leben, insbesondere im Hinblick auf einen Todkranken oder Sterbenden, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskommission garantiert wird, in der es heißt: ‘Niemand darf absichtlich getötet werden„;

ii. in der Erkenntnis, dass der Todeswunsch eines todkranken oder sterbenden Menschen, in keinem Fall einen Rechtsanspruch auf Tötung durch eine andere Person darstellt;

iii. in der Erkenntnis, dass der Todeswunsch eines todkranken oder sterbenden Menschen, nicht von sich aus eine gesetzliche Rechtfertigung für die Vornahme von Maßnahmen darstellen kann, die den Tod herbeiführen sollen.„

15. In seinen Erwiderungen stellte das Ministerkomitee Unterschiede in den Rechtspositionen der Mitgliedstaaten zur schon zu Lebzeiten verfügten Ablehnung bestimmter Behandlungen und zur Sterbehilfe fest. Das Ministerkomitee bat darum seinen Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI), eine Untersuchung über die einschlägigen Gesetze und Praktiken durchzuführen. Diese Arbeit wurde mittlerweile veröffentlicht (vgl. Fußnote 2). Der Experte, der die Studie anstellte, verfasste außerdem einen begleitenden Bericht, den der CDBI nicht veröffentlicht hat. Da über den Expertenbericht im CDBI kaum diskutiert wurde, sollte er veröffentlicht werden.

16. Was Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) anbelangt, antwortete das Ministerkomitee, seine Relevanz für die Sterbehilfe sei nicht geprüft worden. 

17. Das Ministerkomitee erörterte weitere aus den Artikeln 3 und 8 EMRK hervorgehende Aspekte und erkannte an, dass „ohne eine präzise Rechtsprechung die Frage der ‘Menschenrechte der Todkranken und der Sterbenden’, unter dem Blickwinkel der Konvention betrachtet eine Reihe weiterer, sehr komplexer Auslegungsfragen aufwirft, so z.B.

- die Frage des Wechselspiels und eines möglichen Konflikts zwischen den verschiedenen einschlägigen Rechten und Freiheiten und die des Beurteilungsspielraums der Vertragsstaaten bei der Suche nach Lösungen, mit denen sich diese Rechte und Freiheiten miteinander vereinbaren lassen;

- die Frage der Art und des Umfangs positiver Verpflichtungen der Vertragsstaaten in Verbindung mit dem wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten, wie die Konvention ihn bietet;

- die Frage, ob die einschlägigen Bestimmungen der Konvention so auszulegen sind, dass sie auch ‚negative Rechte’ garantieren, wie der Gerichtshof es bei bestimmten Artikeln der Konvention entschieden hat sowie die Frage, ob eine Einzelperson in diesem Zusammenhang auf die Ausübung bestimmter Rechte und Freiheiten verzichten kann (und, wenn ja, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen).“ 

18. Die Haltung des Gerichtshofs in der Frage, ob das Recht auf Leben sein Negativum implizite in sich trägt, wurde in seinem Urteil in der Rechtssache Diane Pretty geklärt, wonach „Artikel 2 ohne Sprachverdrehung nicht so ausgelegt werden kann, als gewähre er das diametral entgegen gesetzte Recht, nämlich das Recht zu sterben.; ebenso wenig kann hierdurch ein Selbstbestimmungsrecht in dem Sinne begründet werden, dass einem Einzelnen der Anspruch gewährt wird, statt des Lebens den Tod zu wählen. ... Der Gerichtshof kommt dementsprechend zu dem Schluss, dass aus Artikel 2 der Konvention kein Recht zu sterben, ob nun in Form der Tötung durch einen Dritten oder mit Hilfestellung einer öffentlichen Stelle abgeleitet werden kann„. Dennoch hat der Gerichtshof nicht die Behauptung geprüft, die Sterbehilfe verstoße gegen die Konvention. Demgegenüber ist der Staatsrat in den Niederlanden wie in Belgien zu der Schlussfolgerung gelangt, die in diesen Ländern eingeführte Gesetzgebung zur Sterbehilfe sei mit der Konvention vereinbar (siehe die Kapitel V und VI weiter unten).

IV. Empirische Erkenntnisse über Entscheidungen der letzten Lebensphase

19. Empirische Daten über die Häufigkeit der Sterbehilfe, der ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung und anderer Entscheidungen zur Beendigung des Lebens leisten einen wesentlichen Beitrag zur Diskussion über die Rolle solcher Handlungen im heutigen Gesundheitswesen.

20. Für Europa liegen nur wenige groß angelegte empirische Studien vor. Am bekanntesten sind die über die Niederlande und Belgien (Flandern). 1990-1991 gab ein Regierungsausschuss unter dem Vorsitz des Generalstaatsanwalts des niederländischen Obersten Gerichtshofs, Professor Jan Remmelink, eine Untersuchung über Sterbehilfe und andere das Leben beendende Handlungen in den Niederlanden in Auftrag, die erste ihrer Art in einem einzelnen Land. Eine zweite, fast identische Studie wurde 1995-1996 im Auftrag des Gesundheits- und des Justizministers durchgeführt, um das 1991 eingeführte neue Verfahren zur Meldung von unter Mithilfe eines Arztes zustande gekommenen Todesfällen zu evaluieren. Beide Untersuchungen beruhten auf zwei parallel betriebenen Studien: Eine bestand aus Gesprächen (Interviews) mit einer Zufallsstichprobe von Ärzten, während bei der anderen Ärzten, die ausweislich zufällig ausgewählter Totenscheine, bei Todesfällen dabei gewesen waren, Fragebögen zugesandt wurden.

21. Unter den in der Studie von 1995 untersuchten Todesfällen wurde bei 2,3% der Fälle in der Gesprächsstudie und bei 2,4% der in der Totenscheinstudie als Ursache Sterbehilfe angenommen (in der Studie von 1990 waren es 1,9% bzw. 1,7% gewesen. Der Anstieg wurde mit dem 1991 eingeführten neuen Meldeverfahren erklärt. 1995 waren 0,4% (Interviewstudie) bzw. 0,2% (Totenscheinstudie) auf ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung zurückzuführen (1990 = 0,3% bzw. 0,2%). Die Untersuchung von 1995 ergab bei der Gesprächsstudie wie bei der Totenscheinstudie, dass in 0,7% der Fälle das Leben ohne das explizite, gleichzeitige Ersuchen des Patienten beendet wurde. 1990 lag diese Zahl für die Gesprächsstudie nicht vor, betrug dagegen in der Totenscheinstudie 0,8%. 

22. Ergebnisse aus beiden Teilen beider Untersuchungen zeigten, dass in 14,7 bis 19,1% der Fälle Schmerzen und Symptome mit Opioid-Gaben gelindert wurden, die sich lebensverkürzend ausgewirkt haben mögen. Entscheidungen, lebensverlängernde Behandlungen nicht zu gewähren oder abzusetzen, wurden 1995 in 20,2% der Fälle gegenüber 17,9% im Jahre 1990 (nur Totenscheinstudie) getroffen. Bei jeder ärztlichen Entscheidung außer der Vorenthaltung oder des Absetzens lebensverlängernder Behandlungen war Krebs die am häufigsten angegebene Diagnose.

23. Die Studie von 1995 gelangte zu dem Schluss, seit der Einführung des Meldeverfahrens 1991 habe sich die Entscheidungspraxis bei lebensbeendenden Handlungen nur wenig geändert – in der erwarteten Richtung: Die Sterbehilfe wurde anscheinend häufiger, und die Beendigung des Lebens ohne ausdrückliches Ersuchen des Patienten schien leicht zurückzugehen. Die Entscheidung konnten genau überprüft werden, und den Verfassern zufolge gab es keine Anzeichen für eine nicht akzeptable Zunahme derartiger Entscheidungen oder eine weniger sorgfältige Entscheidungspraxis. 

24. Die anhaltende Diskussion darüber, ob und wann ein Sterben mit Beihilfe des Arztes akzeptabel ist, scheint zu einer allmählichen Stabilisierung der lebensbeendenden Handlungen zu führen. Die Gesprächs- und Totenscheinstudien von 1990 und 1995 wurden in jüngerer Vergangenheit wiederholt und zeigten, dass 2001 kein weiterer Anstieg der Inanspruchnahme der Sterbehilfe zu verzeichnen war .

25. Eine vergleichbare Untersuchung fand 1998 in Flandern (Belgien) statt und stützte sich auf eine Zufallsstichprobe von Totenscheinen und Fragebögen für behandelnde Ärzte. Von den 4,4% aller Todesfälle infolge der Verabreichung tödlich wirkender Arzneimittel entfielen 1,1% auf Sterbehilfe, 0,1% auf Suizid mit ärztlicher Mithilfe und 3,2% auf eine Beendigung des Lebens ohne ausdrückliches Ersuchen des Patienten (hochgerechnet auf die geschätzte Gesamtzahl von 1796 Fällen im Jahre 1998). Bei 18,5% der Patienten wurden zur Schmerzlinderung hoch dosierte Opioide gegeben, die in 13,2% der Fälle unbeabsichtigt zum Tode führten, während der Tod bei 5,3% beabsichtigt war. In 16,4% der Fälle wurden entschieden, auf eine potenziell lebensverlängernde Behandlung zu verzichten oder diese abzusetzen. 

26. Aus einem internationalen Vergleich ihrer Ergebnisse zogen die Verfasser den Schluss, dass „in Flandern die Häufigkeit der Verabreichung tödlich wirkender Arzneimittel an Patienten ohne deren ausdrückliche Bitte ähnlich ist wie in Australien und deutlich über der in den Niederlanden liegt„. Das könnte, vermuteten sie, an der offenen, regulierten Vorgehensweise liegen, wie sie in den Niederlanden damals schon praktiziert wurde.

27. Obwohl solche systematischen Untersuchungen über Entscheidungen zur Lebensbeendigung aus anderen europäischen Ländern nicht vorliegen, ergaben die Aussagen auf der Anhörung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Familie (am 25. Oktober 2002 in Paris), dass fast 60% der vom British Medical Journal im Vereinigten Königreich befragten Ärzte erklärt hatten, sie seien gebeten worden, das Sterben zu beschleunigen. 32% führten aus, sie hätten einer solchen Bitte entsprochen und 46% sagten, sie würden es in Erwägung ziehen, jemandem beim Sterben zu helfen, wenn dies gesetzlich erlaubt wäre. In einer 1998 von der Sunday Times vorgenommenen Befragung räumten 14% der Ärzte, die eine Antwort gaben, ein, sie hätten einem Patienten auf dessen Wunsch Sterbehilfe geleistet. Eine 1997 in Norwegen durchgeführte Erhebung ergab gut 20 Fälle pro Jahr.

28. Diese kurzen Einblicke in die ärztliche Wirklichkeit werden durch die täglichen Zeitungsmeldungen bestätigt. Es gibt zahlreiche Einzelbeispiele, und Ärzte in vielen Ländern geben zu, Sterbehilfe geleistet zu haben. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass mehr wissenschaftliche Forschungsarbeiten bei all ihren Beschränkungen dringend erforderlich sind.

V. Die neue Gesetzgebung in den Niederlanden

29. Das „Gesetz über (Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die) Tötung auf Verlangen und die Beihilfe zur Selbsttötung„, das am 1. April 2002 in den Niederlanden in Kraft trat, regelt die Sterbehilfe gesetzlich und verfeinert die in den letzten dreißig Jahren entwickelte Politik und Praxis auf diesem Gebiet. Das Gesetz beruht auf den Ergebnissen staatlicher Expertenkommissionen, wissenschaftlicher Studien, öffentlicher und parlamentarischer Debatten und insbesondere auf der Rechtsprechung der Gerichte, die von Regierung und Parlament als Leitlinie für die Strafverfolgung in solchen Fragen akzeptiert wird.

30. Im Wesentlichen umfasst das neue Gesetz eine Änderung von Artikel 293 des Strafgesetzbuchs in dem Sinne, dass jedem, der dem Leben einer anderen Person auf deren ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch ein Ende setzt, weiterhin eine Haftstrafe von höchstens zwölf Jahren oder eine Geldstrafe der fünften Kategorie droht, eine solche Handlung aber keine Straftat ist, wenn sie von einem Arzt vorgenommen wird, der den Gemeindepathologen hiervon gemäß der einschlägigen Gesetzgebung in Kenntnis setzt und den festgelegten Kriterien für angemessene Sorgfalt genügt, wonach der behandelnde Arzt 

a. sich vergewissert haben muss, dass der Patient seinen Wunsch freiwillig und nach reiflicher Überlegung geäußert hat;

b. sich vergewissert haben muss, dass der Patient unerträglich leidet und keine Aussicht auf eine Besserung besteht;

c. den Patienten von seiner Situation und seinen Aussichten in Kenntnis setzen muss;

d. gemeinsam mit dem Patienten zu dem Schluss gelangt ist, dass angesichts der Situation des Patienten keine sinnvolle Alternative besteht;

e. mindestens einen weiteren unabhängigen Arzt konsultiert haben muss, der den Patienten gesehen haben und ein schriftliches Gutachten zu den oben unter a bis d genannten Kriterien für angemessene Sorgfalt abgegeben haben muss und

f. dem Leben des Patienten mit angemessener ärztlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit ein Ende gesetzt oder ihm beim Suizid geholfen haben muss.

31. In ähnlicher Weise wird jeder, der einen anderen vorsätzlich zur Selbsttötung treibt, wenn es tatsächlich zum Suizid kommt, normalerweise gemäß Artikel 294 des Strafgesetzbuchs mit höchstens drei Jahren Haft oder einer Geldbuße der vierten Kategorie bestraft, begeht jedoch keine Straftat, wenn die obigen Kriterien für angemessene Sorgfalt erfüllt werden.

32. Die neue Gesetzgebung enthält außerdem Bestimmungen über die Tötung auf Verlangen und die Beihilfe zur Selbsttötung bei Minderjährigen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass auch Minderjährige über die Urteilskraft verfügen, um zu der fundierten und wohl überlegten Bitte um Beendigung ihres Lebens gelangen zu können. Im Hinblick auf die verschiedenen Altersgruppen folgt die neue Gesetzgebung dem geltenden Gesetz über das ärztliche Verhalten gegenüber Minderjährigen. 16- oder 17-jährige Jugendliche können grundsätzlich selbst entscheiden. Ihre Eltern müssen allerdings an dem Entscheidungsprozess über die Beendigung des Lebens ihrer Kinder beteiligt werden. Bei Kindern zwischen 12 und 16 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erforderlich.

33. Schließlich enthält die Gesetzgebung eine ausdrückliche Anerkennung der Gültigkeit einer schriftlichen Willenserklärung zur Sterbehilfe. Das Vorliegen einer schriftlichen Willenserklärung bedeutet, dass der Arzt diese Erklärung als dem Willen des Patienten entsprechend betrachten kann. Die Erklärung hat den gleichen Rang wie eine konkrete Bitte um Sterbehilfe. Mündliche wie schriftliche Bitten erlauben es dem Arzt, dem Wunsch rechtmäßig zu entsprechen. Er ist dazu allerdings nicht verpflichtet. Außerdem darf er auf den Wunsch nur eingehen, wenn er die in dem Gesetz erwähnten Anforderungen an angemessene Sorgfalt berücksichtigt. Den Anforderungen an angemessene Sorgfalt ist zu entsprechen, ob es sich nun um die Bitte eines luziden Patienten oder den Wunsch eines nicht luziden Patienten mit einer Willenserklärung handelt. In jedem Fall muss der Arzt überzeugt sein, dass der Patient nicht enden wollende, unerträgliche Leiden durchmacht. Ist er nicht dieser Ansicht, darf er auf den Wunsch nach Sterbehilfe unabhängig von dem Inhalt der Willenserklärung nicht eingehen.

34. Auf jeden Fall hat der Arzt den Gemeindepathologen von seinem Handeln in Kenntnis zu setzen. Sein Bericht wird von einem der fünf regionalen Kontrollausschüsse geprüft, um zu klären, ob der Arzt angemessene Sorgfalt hat walten lassen. Das Urteil des Kontrollausschusses geht dann an die Staatsanwaltschaft, die sich weit gehend darauf stützt, um über die eventuelle Einleitung eines Verfahrens gegen den betreffenden Arzt zu entscheiden.

35. Ist der Ausschuss der Ansicht, dass der Arzt mit angemessener Sorgfalt gehandelt hat, wird die Akte geschlossen. Andernfalls wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, die natürlich auch befugt ist, selber zu ermitteln, wenn ein Verdacht auf eine Straftat besteht.

VI. Die neue belgische Gesetzgebung

36. Das belgische Gesetz über Sterbehilfe trat am 23. September 2002 in Kraft. Es machte sich die niederländischen Erfahrungen zunutze, weist jedoch eigene spezifische Merkmale auf. Unter Sterbehilfe wird „eine Handlung (verstanden), die von einem Dritten absichtlich vorgenommen wird und dem Leben einer Person auf deren Verlangen ein Ende setzt„.

37. Sterbehilfe leistende Ärzte begehen keine Straftat, wenn sie die vorgeschriebenen Bedingungen und Verfahren einhalten und sich vergewissert haben, dass

- der Patient volljährig oder ein selbständig denkender Minderjähriger ist, der rechtsfähig ist und sich bewusst ist, was er tut, wenn er sein Verlangen vorträgt (die Schriftform ist vorgeschrieben); 

- die Bitte aus freien Stücken, mit Bedacht und wiederholt vorgetragen wird und nicht auf Druck von außen zurückgeht; 

- der medizinische Zustand des Patienten hoffnungslos ist und er ständig unerträglichen körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt ist, die sich nicht lindern lassen und durch eine schwerwiegende, unheilbare Schädigung oder Erkrankung verursacht werden.

38. Zuvor hat der Arzt stets

1o die Patienten über ihren Gesundheitszustand und ihre Lebenserwartung zu informieren, ihren Wunsch nach Sterbehilfe mit ihnen zu erörtern und außerdem noch mögliche Behandlungsformen sowie eine Palliativversorgung und deren Folgen mit ihnen durchzusprechen. Er muss gemeinsam mit den Patienten zu dem Schluss gelangt sein, dass ihr Zustand keine andere sinnvolle Lösung zulässt und dass ihre Bitte ganz aus freien Stücken formuliert worden ist;

2o sich zu vergewissern, dass das körperliche oder seelische Leiden der Patienten ständig fortbesteht und ihr Wunsch sich nicht ändert. Hierzu sollte er in Zeitabständen, die angesichts ihres Krankheitsverlaufs als angemessen erscheinen, mehrmals mit den Patienten sprechen;

3o einen weiteren Arzt zum Schweregrad und der Unheilbarkeit der Krankheit zu konsultieren und dabei den Grund der Konsultationen zu nennen. Der hinzugezogene Arzt muss Einblick in die Patientenakte nehmen, den Patienten untersuchen und sich vergewissern, dass dessen körperliche oder seelische Leiden ständig bestehen, unerträglich sind und sich nicht lindern lassen. Danach hat er einen Bericht über das Untersuchungsergebnis zu erstellen. Der hinzugezogene Arzt darf in keiner Beziehung zu dem Patienten oder dessen Arzt stehen und muss über die vorliegende Erkrankung Fachkenntnisse besitzen. Der behandelnde Arzt hat den Patienten von den Ergebnissen der Konsultation in Kenntnis zu setzen.

4o Wird der Patient regelmäßig von einem Ärzteteam behandelt, sollte sein Wunsch mit allen oder einigen seiner Mitglieder besprochen werden;

5o Auf Wunsch des Patienten sollte seine Bitte mit von ihm angegebenen Angehörigen erörtert werden;

6o Es ist dafür zu sorgen, dass der Patient seinen Wunsch mit Personen, die er sprechen wollte, hat erörtern können.

39. Ist nicht binnen kurzem mit dem Tod des Patienten zu rechnen – also bei nicht todkranken Patienten –, muss der Arzt einen dritten Arzt konsultieren, entweder einen Psychiater oder einen Spezialisten für die Krankheit des Patienten. In einem solchen Fall ist zwischen der Äußerung des Wunsches und der Erbringung der Sterbehilfe eine Frist von mindestens einem Monat einzuhalten.

40. Wie die Niederlande hat auch Belgien ein Kontrollsystem aufgebaut. Der Arzt hat die Sterbehilfe einer Föderalen Bewertungs- und Kontrollkommission zu melden, die sich aus 8 Ärzten (darunter mindestens 4 Mitglieder einer medizinischen Fakultät), 4 Juristen und 4 Personen zusammensetzt, die mit den Problemen unheilbar erkrankter Patienten vertraut sind. Diese Kommission hat noch eine zweite Aufgabe: Alle zwei Jahre soll sie einen statistischen und bewertenden Bericht vorlegen und Empfehlungen aussprechen.

41. Das als „Voraberklärung„ bezeichnete Patiententestament ist amtlich anerkannt, beschränkt sich jedoch strikt auf Personen im irreversiblen Koma.

42. Obwohl kein Arzt zur Sterbehilfe verpflichtet ist, muss ein Mediziner, der sich aus Gewissensgründen weigert, Sterbehilfe zu leisten, die Patientenunterlagen einem von dem Patienten ausgewählten Berufskollegen zuleiten.

43. Das Gesetz nimmt nicht Bezug auf eine „Beihilfe zur Selbsttötung„. So gibt es die von dem Arzt zu verwendende Methode nicht näher an, obwohl dieser sie in dem amtlichen Formblatt, das der Föderalen Bewertungs- und Kontrollkommission zuzusenden ist, beschreiben muss. 

44. Es lohnt sich, auf einige der Argumente des belgischen Conseil d’Etat (Oberstes Verwaltungsgericht) einzugehen, auf die er seine Schlussfolgerung stützt, der Gesetzentwurf (jetzt das Gesetz) über Sterbehilfe sei mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht unvereinbar. Insbesondere wies der Gerichtshof nach einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf hin, dass die für die Parteien bestehende positive Verpflichtung, das Recht auf Leben zu schützen, vor allem gegen das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen abgewogen werden müsse. Damit war gemeint, dass die Verpflichtung der Behörden, das Recht auf Leben zu schützen (Artikel 2) gegen das Recht des Einzelnen auf Schutz vor unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (Artikel 3) sowie sein Recht auf körperliche und moralische Integrität abzuwägen sei, das sich von dem Recht auf Schutz des Privatlebens (Artikel 8) herleitet. Die Konvention enthalte keinen Hinweis darauf, wie dieser Grundrechtekonflikt zu lösen sei..

45. Der Conseil d’Etat hielt als eines der Hauptmerkmale der Diskussion über die Sterbehilfe fest, dass diese schwierige ethische Grundfragen aufwerfe, die eine Entscheidung zwischen entgegengesetzten ethischen Konzepten erforderten. Zu der Frage, wer diese Entscheidung treffen solle, verwies der Gerichtshof auf eine Rechtssache zur norwegischen Gesetzgebung über den Schwangerschaftsabbruch, bei der die Europäische Menschenrechtskommission dem Obersten Gerichtshof Norwegens mit der Feststellung zustimmte: 

„Es ist nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob die Lösung eines schwierigen Gesetzgebungsproblems, für die sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch von 1978 aussprach, tatsächlich die beste ist. Hierzu gibt es unter Richtern genauso unterschiedliche Meinungen wie unter anderen Mitgliedern unserer Gesellschaft. Die Vereinbarung widerstreitender Interessen, wie Gesetze über den Schwangerschaftsabbruch sie verlangen, ist Aufgabe des Gesetzgebers und liegt in seiner Verantwortung. (…) Die Gerichte haben die von dem Gesetzgeber gewählte Lösung auf jeden Fall zu achten.„ 

46. In der Frage, ob das norwegische Gesetz mit Artikel 2 EMRK vereinbar sei, kam die Kommission zu dem Schluss:

„... in der Annahme, dass die Konvention einige Auswirkungen in diesem Bereich haben dürfte, ist die Kommission der Ansicht, dass die Vertragsstaaten auf einem so sensiblen Gebiet über einen bestimmten Ermessensspielraum verfügen müssen„.… 

47. Ebenso sei es Sache des Gesetzgebers, seine Ermessensbefugnis zu nutzen, um den Konflikt zwischen widerstreitenden ethischen Grundvorstellungen zu lösen, um die es in der Diskussion über die Entkriminalisierung der Sterbehilfe gehe. Die Richter müssten diese Bewertungsbefugnis des Gesetzgebers achten und könnten nicht an dessen Stelle treten. Allerdings sei dieses Ermessen nicht unbegrenzt. Die Verpflichtung, das Recht auf Leben zu schützen, müsse im Lichte der mit dem Gesetz über die Sterbehilfe verbundenen Auflagen und Verfahren beurteilt werden. Bei diesem Aspekt war sich der Conseil d’Etat sicher, dass der Gesetzentwurf (jetzt das Gesetz) innerhalb der Grenzen blieb, die dem Bewertungsspielraum der nationalen Behörden gemäß Artikel 2 der Konvention gezogen sind.

VII. Schweizer Recht

482. Das Schweizer Recht bildet einen Sonderfall in Europa. Es gibt keine spezifischen Gesetze über Sterbehilfe, doch das Strafgesetzbuch enthält Maßnahmen, die darauf angewandt werden können. Artikel 114 legt fest, dass jemand, der einen anderen aus Mitleid tötet, straflos bleiben kann. Artikel 115 führt dazu näher aus, strafbewehrt sei eine solche Handlung bei Vorliegen eines selbstsüchtigen Beweggrunds.

493. Artikel 114 ist seit 1942 erst einmal angewandt worden. Artikel 115 ist nicht mit medizinischen Erwägungen begründet: Ursprünglich – im 19. Jahrhundert – sollte auf diese Weise jemand straffrei bleiben, der einem Freund, der sich wegen einer unglücklichen Liebesgeschichte das Leben nehmen wollte, eine Waffe lieh. Heute wird Artikel 115 für Fragen lebensbeendender Handlungen herangezogen, was vom Gesetzgeber keineswegs beabsichtigt war. Beihilfe zur Selbsttötung bleibt also unbestraft, während Ärzte keine Sterbehilfe leisten dürfen und von ihren Berufskollegen sanktioniert werden können. Der Akademie zufolge, die als Ehrengericht der schweizerischen Ärzteschaft dient, „(ist) Beihilfe zur Selbsttötung kein Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit„. Die Akademie hat vor, diese etwas heuchlerische Bestimmung zu überarbeiten. Einige politische Debatten aus der jüngsten Zeit zeigen jedoch, wie schwierig es ist, in dieser Frage zu einem Konsens zu gelangen. Ein sozialistischer Abgeordneter aus dem Kanton Waadt (Vaud) reichte 1984 einen Antrag hierzu ein, doch hielt der Justizminister diesen Schritt für verfrüht. Unter wachsendem politischem Druck setzte die Regierung eine Expertengruppe ein, die eine Reihe von Maßnahmen vorschlug. Die Bundesregierung stimmte jedoch nur einem Ausbau der Palliativversorgung zu. Das Parlament reagierte mit verschiedenen Gesetzentwürfen, die bisher nicht verabschiedet wurden. Heute ist die Lage festgefahren, aber das könnte sich ändern. Ein neuer Antrag ist angenommen worden, in dem die Regierung aufgefordert wird, die Palliativmedizin zu fördern und das Thema Sterbehilfe wieder aufzugreifen. Das entspricht nicht dem Wunsch der Regierung, doch sie wird reagieren müssen.

VIII. Kritik an der Sterbehilfe und den neuen Gesetzen in den Niederlanden und Belgien 

502. Die Hauptargumente gegen die Sterbehilfe und die Entkriminalisierung lauten erstens, dass die Sterbehilfe mit dem menschlichen Grundrecht auf Leben und dem Konzept der Menschenwürde, aus dem dieses hervorgeht, als nicht vereinbar zu betrachten sei. Das ist der der Empfehlung 1418 (1999) zugrunde liegende Argumentationsstrang. Das Verbot der absichtlichen Tötung ist ein Eckpfeiler aller gesellschaftlichen Beziehungen und unterstreicht unsere grundlegende Gleichheit. Darum bleibt die Sterbehilfe in allen Mitgliedstaaten des Europarats eine Straftat, außer unter bestimmten Bedingungen in den Niederlanden und Belgien. Darüber hinaus sei es ein Widerspruch oder zumindest eine Verirrung, sich für die Abschaffung der Todesstrafe und zugleich für die Annahme der Sterbehilfe einzusetzen.

513. Es heißt, die Sterbehilfe widerspreche dem Willen Gottes, wie er in dem Gebot „Du sollst nicht töten„ zum Ausdruck komme. Wer nicht bereit ist, die göttliche Autorität in diese Diskussion einfließen zu lassen, für den läuft es der medizinischen Ethik einschließlich des römischen Axioms „primum non nocere„ („vor allem nicht schaden„) und dem Hippokratischen Eid zuwider. 

5244. Die Gegner weisen auch darauf hin, das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Arzt und Patient bestehen muss, würde untergraben, wenn der Erstere rein rechtlich befugt wäre, dem Leben des Letzteren ein Ende zu setzen. Außerdem haben die meisten Ärzte keine Ausbildung in lebensbeendenden Handlungen erhalten.

453. Die Gegner der Sterbehilfe erklären, todkranke und sterbende Patienten litten unter Umständen nicht nur körperlich, sondern auch seelisch, insbesondere an Depressionen, sodass ihre Entscheidung, um Sterbehilfe zu bitten, möglicherweise keine rationale Grundlage habe.

5446. Schließlich heißt es unter logischem wie praktischem Blickwinkel, es sei gar nicht möglich, einen missbrauchsfreien Rahmen für die freiwillige Sterbehilfe zu schaffen. Auf den Arzt könne Druck ausgeübt werden, das Leben des Patienten aus nicht medizinischen Gründen zu beenden, unter anderem wegen fehlender Krankenhausbetten, Aussichten auf finanzielle Vorteile oder sogar aus politischen Gründen. Es werde unweigerlich ein „Rutschbahneffekt„ von der freiwilligen zur unfreiwilligen und zur nicht freiwilligen Sterbehilfe eintreten. Menschen würden getötet, die nie gebeten hätten, sterben zu dürfen und denen eine Palliativversorgung hätte helfen können. Der Ausbau der Palliativversorgung werde die Sterbehilfe überflüssig machen.

IX. Argumente zugunsten der Sterbehilfe und ihrer Entkriminalisierung

5547. Die Hauptargumente für die Sterbehilfe und ihre Entkriminalisierung beziehen sich zuerst einmal auf die Selbstbestimmung oder die persönliche Eigenständigkeit: Jeder Einzelne hat aufgrund der Achtung vor seiner Würde und seinem Wert das Recht, nach seinen eigenen Wertvorstellungen und Überzeugungen Entscheidungen über das eigene Leben und den eigenen Tod zu treffen, ohne sich diese aufzwingen zu lassen. Es geht um Freiheit und Gleichheit im Angesicht des Todes. Ebenso bedeutet dieses Recht keine Verpflichtung für irgendeinen Mitarbeiter des Gesundheitswesens, sich an der Erbringung von Sterbehilfe zu beteiligen. In solchen Fragen sollte die freie Gewissensentscheidung gelten.

5648. In particular, pDie Befürworter erklären, niemand habe das Recht, Todkranken und Sterbenden die Verpflichtung aufzuerlegen, ihr Leben mit unerträglichen Leiden und Qualen zu beenden, obwohl sie selbst nachdrücklich ihren Wunsch geäußert hätten, ihm ein Ende zu setzen. Die Ärzte hätten schon seit langem Ausnahmen von den Geboten der medizinischen Ethik akzeptiert, z.B. bei der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist seit vielen Jahren gesetzlich erlaubt.

5749. Eine ähnliche Veränderung in der Einstellung der Gesellschaft ist im Hinblick auf die Selbsttötung erfolgt, die früher eine Straftat war. Heute respektieren wir die Entscheidung eines Menschen, sich das Leben zu nehmen und versagen uns Werturteile darüber.

580. Zwar ist die Palliativversorgung bei dem Versuch, die Schmerzen Todkranker und Sterbender zu lindern, von wesentlicher Bedeutung, doch empfinden einige Patienten sie leider als unzureichend. Eine Palliativversorgung kann unerträgliche Schmerzen und Leiden nicht immer beseitigen. Jedenfalls reicht diese Frage über die Schmerzlinderung hinaus: Wie sehr Patienten leiden, auch unter Seelenqualen und dem Verlust ihrer Würde, können nur sie selbst beurteilen. In der gleichen Situation können Leidende verschiedene Entscheidungen über die Endphase ihres Lebens treffen, doch der Beschluss jedes Menschen verdient Achtung. Depressionen sollten dabei keine Rolle spielen, soweit der behandelnde Arzt des Patienten den Fall kennt und die Bitte um Sterbehilfe beharrlich vorgetragen wird.

591. Das Eintreten des Europarats für die Abschaffung der Todesstrafe steht nicht im Widerspruch zum Eintreten für die Sterbehilfe, da erstere – von Ausnahmen, die die Regel bestätigen – gegen den Willen des Betroffenen vollzogen wird.

602. Da eine „passive Sterbehilfe„ – Einstellung einer lebenserhaltenden Behandlung oder ihre Fortsetzung in dem Wissen, das sie zum Tode führen wird (geradezu ein klassischer Fall einer Auftragshandlung) – in bestimmten Fällen als ethisch vertretbar wie auch als rechtmäßig anerkannt ist, lässt sich zwischen diesem Vorgehen und aktiver Sterbehilfe nur schwer ein moralischer Unterschied erkennen,.

613. Schließlich wird Sterbehilfe anscheinend insgeheim in großem Umfang praktiziert. Diese Realität birgt das größte Missbrauchspotenzial in sich. Entscheidungen können unter Umständen heimlich und willkürlich getroffen werden. Sie können „Glücksache„ sein: ein mitfühlender Arzt oder eine übel wollende Krankenschwester. Der Druck, der auf Entscheidungen in solchen Situationen vor dem Lebensende einwirken kann, ist schädlicher, wenn er im Dunkeln ausgeübt wird. Die Kluft zwischen Recht und Praxis muss geschlossen werden, wenn die Achtung vor der Rechtsstaatlichkeit Bestand haben soll. Missbrauch wird durch eine Gesetzgebung nicht beseitigt (Gibt es überhaupt Gesetze, die Missbrauch aus der Welt schaffen?), mit Sicherheit aber verringert werden können. 

X. Schlussfolgerungen

6254. Die Diskussion über die Sterbehilfe stellt uns vor zwei gegensätzliche Wertekanons: Der eine bekräftigt das Recht des Einzelnen, gemäß den eigenen Überzeugungen und Wertvorstellungen Entscheidungen über das eigene Leben und den eigenen Tod zu treffen, solange andere nicht geschädigt werden. Der andere spricht dieses Recht ab, da es von einem Arzt nicht ohne Gefahr der Strafverfolgung erfüllt werden kann. Als Liberaler gebe ich dem ersten Wertekanon den Vorzug. Als Jurist und Gesetzgeber stelle ich fest, dass Ärzte überall auf der Welt – oft insgeheim und mit Schuldgefühlen – dem Leben von Patienten ein Ende setzen. Die Gesetzgeber scheinen an dieser Lebenstatsache vorbeisehen zu wollen, wo sie doch den Mut haben sollte, sich ihr zu stellen. Eine Entkriminalisierung der Sterbehilfe anstelle einer Beibehaltung des Verbots könnte uns in die Lage versetzen, sie besser zu überwachen und auch zu verhindern. Durch eine Klärung der Verhältnisse können wir in der Tat die Häufigkeit der Sterbehilfe möglicherweise verringern. Nach meiner Überzeugung werden nur überwachte Verfahrensabläufe und klar umrissene Regeln für ihre Anwendung in Form von Anforderungen an die angemessene Sorgfalt dem völlig willkürlichen System ein Ende setzen, wie wir es heute in den meisten europäischen Ländern haben.

6355. Die Festsetzung von Regeln ebnet den Weg zu einem umsichtigeren Vorgehen gegenüber diesen Praktiken. Hat ein Patient das Recht, jemanden zu bitten, seinem Leben ein Ende setzen und sollten seine Angehörigen, wenn er diesen Wunsch nicht artikulieren kann, die Möglichkeit erhalten, dies für ihn zu tun? Ich glaube, dass der Gesetzgeber den Rahmen für ein solches Verlangen und die Vorsichtsmaßnahmen abstecken sollte, die ergriffen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Erlangung der Einwilligung und andere Anforderungen an die angemessene Sorgfalt. Offenheit ist die Grundvoraussetzung für Menschenrechte und Menschenwürde. Im Falle der Sterbehilfe ist sie nur selten gegeben, vor allem aufgrund der ablehnenden Haltung vieler Ärzte. Über alle diese Fragen brauchen wir eine breitere öffentliche Diskussion und mehr Untersuchungen.


Ausschussvorlage: Dok. 9170, Lfd. Nr. 2648 v. 25. September 2001

Der Entschließungsentwurf wurde am 5. September 2003 mit 15 gegen 12 Stimmen angenommen.

Ausschussmitglieder: Frau Belohorská (Vorsitzende), die Herren Christodoulides (erster stellv. Vorsitzender), Surján (zweiter stellv. Vorsitzender), Frau McCafferty (dritte stellv. Vorsitzende), Frau Ahlqvist, die Herren Alís Font, Arnau, Frau Bargholtz, Herr Berzinš, Frau Biga-Friganovic, Frau Bolognesi (Stellvertreter: Herr Piscitello), die Herren Brînzan, Brunhart, Buzatu (Stellvertreter: Ionescu), Çavutodlu, Colombier, Cox, Dees, Donabauer, Drljevic, Evin, Flynn, Frau Gamzatova, die Herren Geveaux, Giertych, Glesener, Gonzi, Gregory, Gülçiçek, Gündüz, Gusenbauer, Hegyi, Herrera (Stellvertreterin: Frau Fernández-Capel), Hladiy (Stellvertreter: Borzykh), Høie, Frau Hurskainen, die Herren Jacquat, Kastanidis, Klympush, Baroness Knight, die Herren Lomakin-Rumiantsev, Frau Lotz (Stellvertreterin: Mrs Rupprecht), Frau Lucic, die Herren Makhachev, Malachowski, Manukyan, Markowski, Marty, Maštálka, Frau Milicevic, Frau Milotinova, die Herren Mladenov, Monfils, Ouzký, Padilla, Pavlidis, Frau Pétursdóttir, die Herren Podobnik, Popa, Poty (Stellvertreter: Timmermans), Poulsen, Provera (Stellvertreter: Tirelli), Pysarenko, Rauber, Riester, Rigoni, Rizzi (Stellvertreterin: Frau Paoletti Tangheroni), Frau Roseira, Frau Saks, die Herren Santos, Seyidov, Frau Shakhtakhtinskaya, die Herren Slutsky, Sysas, Frau Tevdoradze, Frau Topalli, Frau Vermot-Mangold, Herr Volpinari, Frau Wegener (Stellvertreter: Herr Haack), die Herren Van Winsen (Stellvertreterin: Frau Zwerver), Zernovski, ZZ…

N.B.: Die Namen der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder sind kursiv gedruckt.

Ausschusssekretariat: Herr Mezei, Frau Meunier, Frau Karanjac, Herr Chahbazian


In dieser Übersetzung fehlen im Vergleich zum englischen Original die Fußnoten und Referenzen.